RS UVS Steiermark 1999/05/31 30.9-9/99

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Veröffentlicht am 31.05.1999
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Rechtssatz

Eine Auflage, wonach in der Zeit von 24.00 Uhr und 05.00 Uhr keine "Anlieferung" von Waren erfolgen darf, wird nicht schon dadurch verletzt, dass der Lenker einer Zustellerfirma um 03.57 Uhr beim Verbrauchermarkt einen Lastkraftwagen samt Anhänger abstellt und dort nach Zustellungen bei anderen Firmen Rangiervorgänge zwischen LKW und Anhänger mit Rollcontainern durchführt, bzw. Waren mit der Hebebühne lärmerzeugend auf- und abtransportiert. So erfolgte an diesem Tag keinerlei Zustellung beim Verbrauchermarkt. Die Auflage enthielt jedenfalls keine Vorschreibung, dass auch sämtliche Anfahrvorgänge mit Fahrzeugen bestimmter Zusteller in diesem Zeitraum zu unterlassen seien, und wurde die Übertretung einer anderen Norm wegen allfälliger lärmerregender Tätigkeiten nicht zur Last gelegt.

Schlagworte
Auflage Anlieferung Lärmerregung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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