Am 30. Juli 1972 befanden sich der Kläger und Franz H, beide Gendarmeriebeamte, gemeinsam mit ihren Dienstmotorrädern auf einer Patrouillenfahrt in Osttirol. Auf der Heimfahrt zu ihrer Dienststelle kam es gegen 17.30 Uhr im Gemeindegebiet von Nußdorf-Debant dadurch zu einem Unfall, daß der Kläger, der wegen eines einsetzenden Regens nach links zu einer Tankstelle abbiegen wollte, um dort Unterstand zu finden, vom Motorrad des nachfolgenden Franz H gestreift wurde. Der Kläger erlitt da... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIfEKHG §7EKHG §11StVO §20 Abs1 IA11StVO §76 Abs4 IIIStVO §76 Abs5
Rechtssatz: Berücksichtigt man, dass der verunglückte Fußgänger durch sein schuldhaftes Verhalten beim Überqueren der Straße zwar die den Unfall einleitende Ursache gesetzt hat, dass aber anderseits die Betriebsgefahr eines in der Dunkelheit mit achtzig km/h fahrenden Personenkraftwagens nicht unbeträchtlich ist, erscheint die Schadensteilung von 1 : 2 zugunste... mehr lesen...
Am 14. Mai 1973 um zirka 10.10 Uhr kam es zwischen dem LKW der Klägerin und dem entgegenfahrenden LKW-Zug des Erstbeklagten, der vom Zweitbeklagten gelenkt wurde, auf der Mauthausner Bundesstraße Nr. 123 in Obenberg, Gemeinde Ried/Riedmark, bei Straßenkilometer 6640 zu einer Kollision. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Mauthausen vom 13. November 1973, U 160/73-16, wurde der Zweitbeklagte wegen dieses Unfalles einer Übertretung gemäß § 335 StG schuldig erkannt, weil er eine für die Ör... mehr lesen...
Norm: EKHG §11 A
Rechtssatz: Die Befreiung des Halters von der Ausgleichspflicht wegen eines rechtmäßigen Alternativverhaltens seines Lenkers hat nicht nur zur Voraussetzung, dass ein rechtmäßiges Verhalten zu demselben Schadensablauf, sondern auch zu demselben Schaden geführt hätte (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I, S 124). Entscheidungstexte 8 Ob 138/76 Entscheidungstext OGH 10.11.19... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIABGB §1304 BIIaEKHG §7EKHG §11
Rechtssatz: Ein Kraftfahrzeug - Halter hat auch hinsichtlich seines eigenen Unfallschadens die beträchtliche, von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zu vertreten und muss sich diese auf seinen Ersatzanspruch gegen einen nach Verschuldensgrundsätzen haftenden Verkehrsteilnehmer anrechnen lassen. Entscheidungstexte 8 Ob 113/76 Entsche... mehr lesen...
Der Kläger, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, fuhr am 27. Juli 1972 in einem gemieteten, von seiner Ehegattin gelenkten Elektroboot auf dem Traunsee im Bereich von Gmunden. Rudolf H lenkte dort zur selben Zeit ein Motorboot der Beklagten (Republik Österreich). Er befand sich als Gendarmeriebeamter auf einer dienstlichen Überwachungsfahrt und war hiebei im Rahmen der Hoheitsverwaltung der Republik Österreich tätig. Das von Rudolf H gelenkte Boot rammte dabei das Boo... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 EEKHG §11
Rechtssatz: Die Ausgleichspflicht ist eine Folge der Schadenersatzpflicht. Sie besteht daher insbesondere nicht für den, dem der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG gelungen ist. Entscheidungstexte 2 Ob 144/76 Entscheidungstext OGH 24.06.1976 2 Ob 144/76 Veröff: ZVR 1977/137 S 183 8 Ob 174/77 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: EKHG §11 B1
Rechtssatz: Die in der beim Überholen notwendigen Geschwindigkeit und der damit verbundenen Linksbewegung gelegene erhöhte Betriebsgefahr ist etwa gleich groß jener eines nach links einbiegenden Fahrzeugs, das in einen nicht gerade auffallenden Zufahrtsweg zu einem Ortsteil einbiegt. Entscheidungstexte 2 Ob 144/76 Entscheidungstext OGH 24.06.1976 2 Ob 144/76 V... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia3bEKHG §1 IEKHG §1 IIIAEKHG §9 EEKHG §11 ALFG §148 Abs1
Rechtssatz: Die Vorschriften des EKHG ändern nichts daran, dass der Geschädigte die Verursachung seines Schadens durch das Kraftfahrzeug zu beweisen hat. Entscheidungstexte 2 Ob 22/76 Entscheidungstext OGH 25.03.1976 2 Ob 22/76 2 Ob 284/76 Entscheidungstext OGH 13... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia3bEKHG §1 IEKHG §1 IIIAEKHG §9 DEKHG §11
Rechtssatz: Der Unfall ereignet sich auch dann "beim Betrieb" des Personenkraftwagens, wenn der Geschädigte bloß infolge einer Kollision seines Mopeds mit einem Fahrrad gegen den Personenkraftwagen stürzt. Entscheidungstexte 2 Ob 22/76 Entscheidungstext OGH 25.03.1976 2 Ob 22/76 S... mehr lesen...
Norm: ABGB §1438 CbABGB §1438 EAKHB Art8, AKHB Art9EKHG §8EKHG §11KFG 1967 §67ZPO §391 BZPO §391 C
Rechtssatz: Beteiligter im Sinne des § 11 EKHG ist nur der, der wegen des Unfalls schadenersatzpflichtig werden kann. Einem Anspruch eines Nichtbeteiligten kann der auf § 11 EKHG gestützte Ausgleichsanspruch nicht entgegengehalten werden. Entscheidungstexte 2 Ob 219/75 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: EKHG §11 B1
Rechtssatz: Stehen einander beiderseitige schwerwiegende schuldhafte Verstöße der Beteiligten gegen die Fahrordnung gegenüber, dann kommt der mit einem Fahrzeug verbundenen Betriebsgefahr keine selbständige Bedeutung für die Schadensteilung zu. Entscheidungstexte 8 Ob 233/75 Entscheidungstext OGH 19.11.1975 8 Ob 233/75 8... mehr lesen...
Norm: EKHG §11 A
Rechtssatz: Haftet der Halter wegen Verschuldens seines Lenkers für einen bestimmten Vorgang, dann kann ihm dieser nicht noch einmal unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung angelastet werden. Entscheidungstexte 8 Ob 233/75 Entscheidungstext OGH 19.11.1975 8 Ob 233/75 8 Ob 35/76 Entscheidungstext OGH 24.0... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 EEKHG §11 A
Rechtssatz: Der Satz, dass unaufgeklärte Umstände des Unfallsablaufes zu Lasten des Halters gehen, gilt nur für den Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht aber bei Beurteilung der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten im Sinne des § 11 EKHG. Entscheidungstexte 2 Ob 224/75 Entscheidungstext OGH 30.10.1975 2 Ob 224/75 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §896EKHG §8EKHG §11 A
Rechtssatz: Für den Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Haftpflichtigen gemäß § 896 ABGB ist das zwischen ihnen bestehende "besondere Verhältnis" entscheidend. Entscheidungstexte 2 Ob 134/75 Entscheidungstext OGH 16.10.1975 2 Ob 134/75 2 Ob 147/78 Entscheidungstext OGH 07.12.1978 2 Ob 147/78 Veröff: V... mehr lesen...
Norm: ABGB §1302 BEKHG §11ZPO §41 B4
Rechtssatz: § 11 EKHG läßt ebenso wie § 1302 ABGB nur den Rückgriff, bezüglich des von einem Solidarschuldner geleisteten Unfallschadens, nicht aber auch bezüglich von Verfahrenskosten zu, für die kein Solidarschuldverhältnis mit dem Kläger besteht. Entscheidungstexte 2 Ob 200/75 Entscheidungstext OGH 09.10.1975 2 Ob 200/75 Veröff: ZVR 1976... mehr lesen...
Norm: EKHG §11
Rechtssatz: § 11 EKHG stellt eine Rangordnung der bei der Beurteilung der gegenseitigen Ersatzansprüche maßgebenden Umstände auf. Mangelt es sowohl an dem in erster Linie in Betracht zu ziehenden Verschulden der Beteiligten, als auch an einer in nächster Stufe zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr, so ist die in letzter Rangstufe stehende überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr als Beurteilungsmaßstab heranzuzie... mehr lesen...
Im Sommer 1971 nahm der Kläger, ein Student der Technischen Hochschule Graz, als Ferialpraktikant und Mitglied einer Vermessungsgruppe an Vermessungsarbeiten im Gebiet des A-Kogels im Gemeindegebiet A teil. Der Vermessungsgruppe war vom Bundesheer ein geländegängiger Puch-Haflinger, BH 62.679, zur Verfügung gestellt und als Fahrer der Korporal des Bundesheeres Gottfried J abgestellt worden. Am 3. September 1971 fuhr Gottfried J mit dem Fahrzeug auf dem L-Weg über die S-Alm in Richtu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIbABGB §1304 BIIcEKHG §11StVO §23 Abs1StVO §62 Abs1
Rechtssatz: Vernachlässigung des den Unfall durch Verdeckung eines Verkehrsspiegels begünstigenden verkehrswidrigen Abstellens eines Lastkraftwagens bei der Verschuldensabwägung bei schwerwiegendem Fehlverhalten des anderen Verkehrsteilnehmers, der trotz genügender Breite der Straße zur Vorbeifahrt und trotz der Möglichkeit sich (unabhängig vom Verkehrsspiegel) Sicht zu vers... mehr lesen...
Norm: EKHG §11 A
Rechtssatz: Auch bei Beurteilung der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten ist das Verschulden in den Vordergrund gerückt. Entscheidungstexte 2 Ob 196/74 Entscheidungstext OGH 12.09.1974 2 Ob 196/74 Veröff: ZVR 1975/73 S 111 8 Ob 233/75 Entscheidungstext OGH 19.11.1975 8 Ob 233/75 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 AEKHG §11
Rechtssatz: Tritt der Lenker dem Halter Ansprüche gegen den Schädiger ab, so kann der Schädiger das Mehrverschulden nur nach § 1304 ABGB einwenden, sich aber nicht auf § 11 EKHG stützen. Entscheidungstexte 8 Ob 142/74 Entscheidungstext OGH 09.07.1974 8 Ob 142/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...
Norm: EKHG §11
Rechtssatz: Beim Ausgleich der gegenseitigen Ersatzpflicht kommt es in erster Linie auf das Verschulden der Beteiligten an, in der nächsten Rangstufe folgt die außerordentliche Betriebsgefahr im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG und nach dieser die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr. Entscheidungstexte 2 Ob 3/74 Entscheidungstext OGH 21.02.1974 2 Ob 3/74 Veröff: ZVR 1974/2... mehr lesen...
Norm: EKHG §11 B1
Rechtssatz: Es kann weder allgemein gesagt werden, daß die Betriebsgefahr eines Personenkraftwagens stets höher sei als die eines einspurigen Fahrzeuges, noch daß die Betriebsgefahr eines Motorfahrrades wegen seiner Labilität stets größer sei als jene eines Personenkraftwagens (vgl ZVR 1959/176). Es ist vielmehr jeweils auf die im konkreten Falle die Betriebsgefahr erhöhenden Umstände Bedacht zu nehmen. Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB 896ABGB §1302 BEKHG §8EKHG §11ZPO §228 B1bb
Rechtssatz: Feststellungsfähigkeit eines künftigen Anspruches auf Solidarregress. Entscheidungstexte 2 Ob 212/73 Entscheidungstext OGH 20.12.1973 2 Ob 212/73 Veröff: SZ 46/128 8 Ob 193/76 Entscheidungstext OGH 24.11.1976 8 Ob 193/76 8 O... mehr lesen...
Norm: ABGB §896ABGB §1302 BEKHG §8EKHG §11 A
Rechtssatz: Der Rückgriffsanspruch nach §§ 896, 1302 ABGB bzw §§ 8, 11 EKHG entsteht erst mit der Leistung, die über den von ihm im Verhältnis zu den anderen Solidarschuldnern zu tragenden Anteil hinausgeht. Entscheidungstexte 2 Ob 212/73 Entscheidungstext OGH 20.12.1973 2 Ob 212/73 Veröff: SZ 46/128 ... mehr lesen...
Der Kläger und die Erstbeklagte verschuldeten am 21. September 1969 einen Verkehrsunfall, bei dem Andreas P schwer verletzt wurde. Der Kläger und die Erstbeklagte wurden deswegen der Übertretung nach § 335 StG schuldig gesprochen. Nachdem der Haftpflichtversicherer des Klägers die Schmerzengeldansprüche des Andreas P mit 80.000 S abgefunden hatte, klagte Andreas P den nunmehrigen Kläger und dessen Haftpflichtversicherer auf Feststellung, daß sie ihm zur ungeteilten Hand für sämtlich... mehr lesen...
Norm: EKHG §11 B2
Rechtssatz: Die schreckhafte Reaktion (Verreißen zu weit nach rechts, Sturz über die Böschung) auf das Auftauchen eines entgegenkommenden Lastkraftwagens ist, wenn dieser auf der schmalen Bergstraße ganz rechts langsam fuhr, ein selbst zu verantwortendes Fehlverhalten. Entscheidungstexte 8 Ob 131/73 Entscheidungstext OGH 11.09.1973 8 Ob 131/73 Veröff: ZVR 1974... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIbEKHG §11
Rechtssatz: Hat das voranfahrende Fahrzeug zu dem vor ihm fahrenden Autobus bei ungünstigen Verhältnissen nicht den erforderlichen Tiefenabstand eingehalten und ist es auf den notbremsenden Autobus aufgefahren, so ist eine Verschuldensteilung 1 : 2 zugunsten des nachkommenden, mit verkehrsgerechtem Sicherheitsabstand Fahrenden gemäß § 11 EKHG berechtigt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EKHG §11 B2StVO §18 Abs1StVO §21 Abs1StVO §24 Abs1 litd
Rechtssatz: Schadensteilung 1 : 3 zu Lasten dessen, der auf einen vor ihm in Kolonne fahrenden Personenkraftwagen auffährt, der vor Einbiegen in eine Vorrang genießende Straße kurz anhält, um sich davon zu überzeugen, daß der Verkehrsposten diese Fahrtrichtung noch freihält. Entscheidungstexte 8 Ob 82/73 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia3bEKHG §1 IEKHG §1 IIIAEKHG §9 DEKHG §11 A
Rechtssatz: Dem für die Anwendbarkeit des EKHG in dessen § 1 aufgestellten Erfordernis "beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges" ist genügt, wenn der Unfall in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang steht. Dass aus diesem Betriebsvorgang dem Lenker des Kraftfahrzeuges ein Vorwurf zu machen ist, ist für die Anwendbarkeit des EKHG nicht erforderlich. Di... mehr lesen...