Norm
EKHG §11 B1Rechtssatz
Es kann weder allgemein gesagt werden, daß die Betriebsgefahr eines Personenkraftwagens stets höher sei als die eines einspurigen Fahrzeuges, noch daß die Betriebsgefahr eines Motorfahrrades wegen seiner Labilität stets größer sei als jene eines Personenkraftwagens (vgl ZVR 1959/176). Es ist vielmehr jeweils auf die im konkreten Falle die Betriebsgefahr erhöhenden Umstände Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058619Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022