ABGB §1438 Cb ABGB §1438 E AKHB Art8, AKHB Art9 EKHG §8 EKHG §11 KFG 1967 §67 ZPO §391 B ZPO §391 C
Rechtssatz
Beteiligter im Sinne des § 11 EKHG ist nur der, der wegen des Unfalls schadenersatzpflichtig werden kann. Einem Anspruch eines Nichtbeteiligten kann der auf § 11 EKHG gestützte Ausgleichsanspruch nicht entgegengehalten werden.
Vgl auch; Beis auch wie T1; Beisatz: Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 8 EKHG ist, dass der Geschädigte selbst nicht zum Kreis der aus Anlass des Unfalles haftpflichtigen Beteiligten zählt. (T2); Veröff: SZ 2007/189