RS OGH 1973/7/10 8Ob119/73

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Veröffentlicht am 10.07.1973
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Norm

ABGB §1304 BIIb
EKHG §11

Rechtssatz

Hat das voranfahrende Fahrzeug zu dem vor ihm fahrenden Autobus bei ungünstigen Verhältnissen nicht den erforderlichen Tiefenabstand eingehalten und ist es auf den notbremsenden Autobus aufgefahren, so ist eine Verschuldensteilung 1 : 2 zugunsten des nachkommenden, mit verkehrsgerechtem Sicherheitsabstand Fahrenden gemäß § 11 EKHG berechtigt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 119/73
    Entscheidungstext OGH 10.07.1973 8 Ob 119/73

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0027167

Dokumentnummer

JJR_19730710_OGH0002_0080OB00119_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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