Norm
EKHG §11 ARechtssatz
Die Befreiung des Halters von der Ausgleichspflicht wegen eines rechtmäßigen Alternativverhaltens seines Lenkers hat nicht nur zur Voraussetzung, dass ein rechtmäßiges Verhalten zu demselben Schadensablauf, sondern auch zu demselben Schaden geführt hätte (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I, S 124).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0058374Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008