Norm
EKHG §11 B1Rechtssatz
Die in der beim Überholen notwendigen Geschwindigkeit und der damit verbundenen Linksbewegung gelegene erhöhte Betriebsgefahr ist etwa gleich groß jener eines nach links einbiegenden Fahrzeugs, das in einen nicht gerade auffallenden Zufahrtsweg zu einem Ortsteil einbiegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0058612Dokumentnummer
JJR_19760624_OGH0002_0020OB00144_7600000_001