Norm
EKHG §11 B1Rechtssatz
Stehen einander beiderseitige schwerwiegende schuldhafte Verstöße der Beteiligten gegen die Fahrordnung gegenüber, dann kommt der mit einem Fahrzeug verbundenen Betriebsgefahr keine selbständige Bedeutung für die Schadensteilung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058681Dokumentnummer
JJR_19751119_OGH0002_0080OB00233_7500000_002