Vgl auch; Beisatz: Eine solche Feststellung kommt wegen der Besonderheit der gesetzlichen Regelung keinesfalls für einen künftigen Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegen sein Organ nach § 3 Abs 1 AHG in Betracht. (T1) Veröff: SZ 52/2 = JBl 1980/100
Beisatz: Entscheidende Voraussetzung für den Feststellungsanspruch ist nicht ein bereits tatsächlich geleisteter Ersatz, sondern die Möglichkeit künftiger Ersatzforderungen des Klägers. (T2)