Norm
EKHG §11 ARechtssatz
Haftet der Halter wegen Verschuldens seines Lenkers für einen bestimmten Vorgang, dann kann ihm dieser nicht noch einmal unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung angelastet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058387Dokumentnummer
JJR_19751119_OGH0002_0080OB00233_7500000_001