RS OGH 1975/11/19 8Ob233/75, 8Ob35/76, 8Ob39/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1975
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Norm

EKHG §11 A

Rechtssatz

Haftet der Halter wegen Verschuldens seines Lenkers für einen bestimmten Vorgang, dann kann ihm dieser nicht noch einmal unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung angelastet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058387

Dokumentnummer

JJR_19751119_OGH0002_0080OB00233_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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