Norm
ABGB §896Rechtssatz
Für den Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Haftpflichtigen gemäß § 896 ABGB ist das zwischen ihnen bestehende "besondere Verhältnis" entscheidend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017522Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022