Norm
ABGB §1304 BIRechtssatz
Ein Kraftfahrzeug - Halter hat auch hinsichtlich seines eigenen Unfallschadens die beträchtliche, von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zu vertreten und muss sich diese auf seinen Ersatzanspruch gegen einen nach Verschuldensgrundsätzen haftenden Verkehrsteilnehmer anrechnen lassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027224Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017