Norm
ABGB §1302 BRechtssatz
§ 11 EKHG läßt ebenso wie § 1302 ABGB nur den Rückgriff, bezüglich des von einem Solidarschuldner geleisteten Unfallschadens, nicht aber auch bezüglich von Verfahrenskosten zu, für die kein Solidarschuldverhältnis mit dem Kläger besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0026677Dokumentnummer
JJR_19751009_OGH0002_0020OB00200_7500000_001