Norm: StGB §43
Rechtssatz: Das mehr oder minder zufällige Moment der Publizität einer Tat gehört nicht zu den maßgeblichen Kriterien der Anwendung des § 43 StGB. Entscheidungstexte 13 Os 192/76 Entscheidungstext OGH 25.02.1977 13 Os 192/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091588 Doku... mehr lesen...
Norm: FinStrG §26 Abs1StGB §43
Rechtssatz: Anrecht auf bedingte Strafnachsicht hat, wer bislang unbescholten war (RZ 1973,202, 1975,56, 1976,102, 12 Os 47/73, 9 Os 5/76, 12 Os 64/76). Entscheidungstexte 9 Os 47/76 Entscheidungstext OGH 09.12.1976 9 Os 47/76 11 Os 185/76 Entscheidungstext OGH 01.02.1977 11 Os 185/76 Vgl; ... mehr lesen...
Norm: StGB §43
Rechtssatz: Ein Anrecht auf bedingte Strafnachsicht hat, wer bislang unbescholten war (RZ 1973,202, 1975,56, 12 Os 47/73). Entscheidungstexte 11 Os 135/75 Entscheidungstext OGH 09.04.1976 11 Os 135/75 Vgl aber 10 Os 66/76 Entscheidungstext OGH 29.06.1976 10 Os 66/76 Beis wie T1 ... mehr lesen...
Norm: StGB §43
Rechtssatz: Entscheidend für die Anwendung bedingter Strafnachsicht ist allein der Umstand, ob die in Schwebe bleibende Strafdrohung aus besonderen Gründen kriminalpolitisch als das zweckmäßigere Mittel anzusehen ist, um den Täter in Hinkunft von der Wiederholung gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten bzw ihn dadurch zu resozialisieren. Entscheidungstexte 12 Os 164/76 ... mehr lesen...
Norm: StGB §38StGB §43
Rechtssatz: Es ist unzulässig einem zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Rechtsbrecher diese Strafe nur mit jenem Teil bedingt nachzusehen, der durch Anrechnung der Vorhaft noch nicht verbüßt ist. Entscheidungstexte 10 Os 157/76 Entscheidungstext OGH 09.11.1976 10 Os 157/76 12 Os 195/82 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StGB §43
Rechtssatz: Anrecht des Unbescholtenen auf bedingte Nachsicht der Geldstrafe. Entscheidungstexte 9 Os 52/76 Entscheidungstext OGH 22.09.1976 9 Os 52/76 9 Os 160/75 Entscheidungstext OGH 30.09.1976 9 Os 160/75 9 Os 47/76 Entscheidungstext OGH 09.12.1976 9 ... mehr lesen...
Norm: StGB §37 Abs1StGB §43
Rechtssatz: Eine nach § 37 Abs 1 StGB verhängte Geldstrafe ist nur ausnahmsweise bedingt nachzusehen. Entscheidungstexte 11 Os 61/76 Entscheidungstext OGH 03.09.1976 11 Os 61/76 13 Os 118/76 Entscheidungstext OGH 18.11.1976 13 Os 118/76 Vgl aber; Beisatz: Untadelhafter Wandel vor und achtjähri... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 BStGB §43StPO §56StPO §57 A
Rechtssatz: Will das Gericht bedingte Strafnachsicht bezüglich einer während der gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit begangenen (neuen) Straftat gewähren, hat es entweder den Festsetzungsantrag der Staatsanwaltschaft zum alten Verfahren abzuweisen oder aber beide Verfahren, - sei es durch Abweisung des nach § 56 StPO gestellten Vereinigungsantrages, sei es durch Ausscheidung gemäß § 57 StPO d... mehr lesen...
Norm: StGB §43
Rechtssatz: Bei der beträchtlichen Schadenshöhe von ca achthunderttausend Schilling sowie der insgesamt neunfachen Wiederholung der teils raffiniert ausgeführten diebischen Angriffe bedarf es schon aus generalpräventiven Gründen einer unbedingten Freiheitsstrafe. Entscheidungstexte 11 Os 18/76 Entscheidungstext OGH 07.05.1976 11 Os 18/76 ... mehr lesen...
Norm: StGB §19StGB §43
Rechtssatz: Eine Geldstrafe ist (nur) dann nicht bedingt nachzusehen, wenn die spezialpräventiv erforderliche Effektivität der Strafe nur durch die Bezahlung der Geldstrafe erzielt werden kann. Entscheidungstexte 13 Os 143/75 Entscheidungstext OGH 25.11.1975 13 Os 143/75 Veröff: ÖJZ-LSK 1976/22 = SSt 46/73 13 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §37StGB §43StPO §290 Abs2 A
Rechtssatz: Strebt eine Berufung unmittelbar eine Änderung der Strafart oder eine Milderung einer bedingten Freiheitsstrafe an und führt deren Stattgebung dazu, daß anstatt der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt wird (§ 37 StGB), so darf das Rechtsmittelgericht diese Geldstrafe auch unbedingt aussprechen (bedingte Strafnachsicht nur Annex jener Strafart, der sie zugeordne... mehr lesen...
Norm: StGB §43
Rechtssatz: Die statistische Entwicklung der Sittlichkeitsdelinquenz in Österreich erfordert keine generalpräventiven Maßnahmen; die gegenteilige Meinung beruht auf einer Verkennung der kriminalpolitischen Verhältnisse (siehe RZ 1973,202). Entscheidungstexte 9 Os 161/74 Entscheidungstext OGH 19.02.1975 9 Os 161/74 Veröff: RZ 1975/31 S 56 ... mehr lesen...
Norm: StGB §43
Rechtssatz: Ein Anrecht auf bedingte Strafnachsicht hat, wer bislang unbescholten war (so schon RZ 1973,202 und 12 Os 47/73). Entscheidungstexte 9 Os 161/74 Entscheidungstext OGH 19.02.1975 9 Os 161/74 Veröff: RZ 1975/31 S 56 11 Os 135/75 Entscheidungstext OGH 09.04.1976 11 Os 135/75 Vgl aber ... mehr lesen...
Norm: StGB §43StGB §322 Abs4StGB §323
Rechtssatz: Bleibt der Schuldspruch eines angefochtenen Urteils, das in erster Instanz vor Inkrafttreten des StGB gefällt worden ist, unberührt, so sind bei der Entscheidung über die Berufung (Strafberufung) die in § 323 Abs 1 StGB angeführten Bestimmungen des StGB nicht anzuwenden. Es ist vielmehr das StG bzw das BedVG zugrundezulegen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §43StGB §43a
Rechtssatz: Leugnende Verantwortung an sich kein Hindernis für Gewährung des bedingten Strafnachlasses. Entscheidungstexte 11 Os 85/74 Entscheidungstext OGH 24.10.1974 11 Os 85/74 11 Os 153/74 Entscheidungstext OGH 15.01.1975 11 Os 153/74 9 Os 7/76 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StGB §43
Rechtssatz: Die Art der Verantwortung des Angeklagten ist für die Anwendung des BedVG (des § 43 StGB) nicht von entscheidender Bedeutung. Entscheidungstexte 13 Os 108/74 Entscheidungstext OGH 17.10.1974 13 Os 108/74 Veröff: RZ 1974/124 S 214 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0091664 ... mehr lesen...
Norm: StGB §43StGB §79
Rechtssatz: Bedingter Strafnachlaß bei Verurteilung wegen Kindesmordes (hier wegen Vorliegens besonderer
Gründe: , auch in Berücksichtigung der Beschaffenheit der Tat, gewährt). Entscheidungstexte 13 Os 169/73 Entscheidungstext OGH 28.02.1974 13 Os 169/73 11 Os 46/78 Entscheidungstext OGH 25.04.1978 11 Os... mehr lesen...
Norm: StGB §43
Rechtssatz: Eine fünfjährige Probezeit kommt nach § 2 Abs 1 BedVG (nunmehr § 43 Abs 1 StGB) nicht in Frage, sie ist nur in § 3 Abs 1 Z 4 dieses Gesetzes vorgesehen. Entscheidungstexte 11 Os 126/73 Entscheidungstext OGH 09.11.1973 11 Os 126/73 Veröff: JBl 1974/117 S 247 = JBl 1974,159 13 Os 134/73 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: StGB §43StGB §53
Rechtssatz: Eine fünfjährige Probezeit hat nur dann einzutreten, wenn der Verurteilte innerhalb der Probezeit neuerlich straffällig und verurteilt wird, das Gericht aber aus besonderen Gründen vom bedingten Aufschub des Strafvollzuges nicht abgehen will. Auch aus den Worten "falls sie (die Prozeit) kürzer (als fünf Jahre) bestimmt war", kann kein Schluß auf eine materielle Derogation des § 2 Abs 1 BedVG durch das StRÄG 19... mehr lesen...
Norm: StGB §43StPO §260 Z3StPO aF §281 Abs1 Z11
Rechtssatz: Die zwischen dem Ausmaß einer Freiheitsstrafe und der Gewährung des bedingten Strafnachlasses bestehende Wechselbeziehung geht so weit, daß der Ausspruch über die bedingte Verurteilung selbst ohne ausdrückliche Anfechtung (§ 294 Abs 2 StPO) nicht weiterbestehen kann, wenn das Rechtsmittelgericht die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe in Stattgebung einer lediglich gegen das... mehr lesen...
Norm: StGB §43
Rechtssatz: Die Verweigerung des bedingten Strafnachlasses im Bereich der Sexualdelinquenz aus generalpräventiven Erwägungen beruht auf einer Verkennung der kriminalpolitischen Verhältnisse, die durch ein stetiges Absinken der Zahl der Sittlichkeitsverbrechen gekennzeichnet sind. Die Anzahl der in Österreich wegen verbrecherischer Sittlichkeitsdelikte verurteilten Personen ist von 2245 im Jahr 1953 (jemals erreichter Höchststand)... mehr lesen...
Norm: StGB §43
Rechtssatz: Namentlich wer unbescholten ist, hat kraft seines bisherigen Lebenswandels ein Anrecht auf die Rechtswohltat des bedingten Strafnachlasses. Entscheidungstexte 12 Os 47/73 Entscheidungstext OGH 22.05.1973 12 Os 47/73 12 Os 78/73 Entscheidungstext OGH 04.09.1973 12 Os 78/73 Veröff: RZ 1973/202 ... mehr lesen...
Norm: StGB §43
Rechtssatz: Berücksichtigung des Umstandes, daß die Tat nur mit dolus eventualis begangen wurde, bei der Anwendung des BedVG. Entscheidungstexte 9 Os 3/72 Entscheidungstext OGH 18.12.1972 9 Os 3/72 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0091654 Dokumentnummer JJR_19... mehr lesen...
Norm: StGB §43StGB §44
Rechtssatz: Das Gericht hat zunächst über die Strafe (Hauptstrafe) abzusprechen. Erst nach Entscheidung über die Hauptstrafen und Nebenstrafen ist zu prüfen, ob eine Maßnahme nach dem BedVG (nunmehr gemäß § 43 StGB) in Betracht komme. Entscheidungstexte 9 Os 35/72 Entscheidungstext OGH 12.12.1972 9 Os 35/72 E... mehr lesen...
Norm: StGB §43
Rechtssatz: Bei der Anwendung des bedingten Strafnachlasses entscheidet allein der Umstand, ob die in Schwebe bleibende Strafdrohung aus besonderen Gründen kriminalpolitisch als das zweckmäßigere Mittel anzusehen ist, um den Täter in Hinkunft von der Wiederholung gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten bzw ihn dadurch zu resozialisieren. Entscheidungstexte 13 Os 86/72 ... mehr lesen...
Norm: StGB §43
Rechtssatz: Das Leugnen der Schuld und die Ausschöpfung aller prozessualen Mittel hindert die Anwendung des bedingten Strafnachlasses ebensowenig wie eine mangelnde Bereitschaft zur Schadensgutmachung. Entscheidungstexte 13 Os 86/72 Entscheidungstext OGH 04.12.1972 13 Os 86/72 13 Os 36/73 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19FinStrG §23 Abs5StGB §38StGB §43
Rechtssatz: Wird in einem Urteil auf bedingte Freiheitsstrafe, unbedingte Geldstrafe und Wertersatz erkannt, so ist die Vorhaft sowohl auf die Freiheitsstrafe als auch auf Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe anzurechnen und erst anläßlich des Vollzuges der betreffenden Strafen die Anrechnung in concreto durchzuführen. ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §22 Abs1FinStrG §26 Abs1StGB §43
Rechtssatz: Sind in einem Urteil gemäß § 22 Abs 1 FinStrG Strafen für ein Finanzvergehen sowie davon gesondert und unabhängig für strafbare Handlungen anderer Art verhängt worden, so ist die Frage nach der Zulässigkeit einer Anwendung der § 43 StGB, § 26 Abs 1 FinStrG jeweils getrennt in Ansehung des auf die Vorschriften des FinStrG gestützten und hinsichtlich des sonstigen Strafausspruchs zu prüfe... mehr lesen...
Norm: StGB §38StGB §43
Rechtssatz: Über die Anrechnung der Verwahrungshaft und Untersuchungshaft muß im Urteil erster Instanz auch dann erkannt werden, wenn das Gericht vom BedVG (nunmehr § 43 StGB) Gebrauch macht (so schon SSt 34/74; SSt 35/14). Entscheidungstexte 12 Os 163/72 Entscheidungstext OGH 30.10.1972 12 Os 163/72 Veröff: RZ 1973/26 S 18 ... mehr lesen...
Norm: StGB §43StGB §94
Rechtssatz: Keine bedingte Verurteilung bei Alleinverschulden und "Fahrerflucht" in gröbster Form (Zurücklassen des Unfallopfers zur Nachtzeit abseits der Fahrbahn). Entscheidungstexte 11 Os 224/71 Entscheidungstext OGH 19.01.1972 11 Os 224/71 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1972:RS009... mehr lesen...