Norm
StGB §43Rechtssatz
Bei der Anwendung des bedingten Strafnachlasses entscheidet allein der Umstand, ob die in Schwebe bleibende Strafdrohung aus besonderen Gründen kriminalpolitisch als das zweckmäßigere Mittel anzusehen ist, um den Täter in Hinkunft von der Wiederholung gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten bzw ihn dadurch zu resozialisieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0091495Dokumentnummer
JJR_19721204_OGH0002_0130OS00086_7200000_001