Norm
StGB §38Rechtssatz
Es ist unzulässig einem zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Rechtsbrecher diese Strafe nur mit jenem Teil bedingt nachzusehen, der durch Anrechnung der Vorhaft noch nicht verbüßt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091238Dokumentnummer
JJR_19761109_OGH0002_0100OS00157_7600000_002