Norm: StGB §31StGB §38StGB §43StPO §56StPO §265 Cb
Rechtssatz: Werden über einen Angeklagten, sei es mit ein und demselben Urteil, sei es mit Urteilen, die im Verhältnis der § 56, 265 StPO stehen, mehrere, wenn auch gemäß § 1 Abs 1 BedVG (nunmehr § 43 StGB) bedingt ausgesprochene, Strafen verhängt, so ist die Anrechnung der Vorhaft grundsätzlich auf alle Strafen auszusprechen (§ 55 a StG). Tatsächlich in Anrechnung gebracht wird die Vorhaft in ... mehr lesen...
Norm: StGB §43StGB §53
Rechtssatz: Nach der durch Art III Z 2 StRÄG 1971 geänderten Rechtslage kann nunmehr eine Strafe sinnvoll auch dann bedingt ausgesprochen werden, wenn die neuerliche strafbare Handlung während der Probezeit für eine frühere Verurteilung begangen wurde. Während nämlich nach der alten Rechtslage der frühere bedingte Strafnachlaß im Falle eines während der Probezeit ausgeübten Verbrechens zwingend zu widerrufen gewesen wäre ... mehr lesen...
Norm: StGB §43StGB §53
Rechtssatz: Bei Entscheidung über Gewährung oder Versagung bedingten Strafnachlasses ist nunmehr auch zu berücksichtigen, daß nach dem Strafrechtsänderungsgesetz 1971 selbst eine während der Probezeit erfolgte Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht mehr notwendig den Widerruf des in einem früheren Urteil ausgesprochenen bedingten Strafnachlasses zur Folge hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §43StGB §94
Rechtssatz: Auch bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 337 lit c StG (nunmehr § 94 StGB) ist nicht unter allen Umständen eine unbedingte Strafe zu verhängen, sondern unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob zur Gewährung eines bedingten Strafnachlasses Grund besteht. Entscheidungstexte 11 Os 113/66 Entscheidungstext OGH 13.10.1966 1... mehr lesen...
Norm: StGB §43
Rechtssatz: Für die Bemessung der Probezeit dient die Erreichung des Strafzweckes als wesentliche Richtschnur. Entscheidungstexte 11 Os 183/65 Entscheidungstext OGH 04.11.1965 11 Os 183/65 Veröff: SSt 36/59 = RZ 1966,64 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0091660 Dokumen... mehr lesen...
Norm: StGB §43
Rechtssatz: Wer vor Gericht als Zeuge die Unwahrheit spricht oder als Partei einen Meineid schwört, muß, von ganz besonderen Ausnahmsfällen abgesehen, die verwirkte Strafe auch verbüßen. Entscheidungstexte 9 Os 74/63 Entscheidungstext OGH 16.01.1964 9 Os 74/63 9 Os 86/64 Entscheidungstext OGH 17.09.1964 9 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §43
Rechtssatz: Auch bereits getilgte Verurteilungen können der Gewährung bedingten Strafnachlasses hinderlich sein. Entscheidungstexte 9 Os 277/61 Entscheidungstext OGH 07.11.1961 9 Os 277/61 Veröff: RZ 1962,34 = ZVR 1962/83 S 72 11 Os 164/64 Entscheidungstext OGH 06.10.1964 11 Os 164/64 ... mehr lesen...
Norm: StGB §33 Z2StGB §43
Rechtssatz: Auch einschlägigen Verwaltungsvorstrafen kommt für die Strafzumessung und die Anwendung des BedVG 1949 Bedeutung zu. Entscheidungstexte 9 Os 173/59 Entscheidungstext OGH 24.09.1959 9 Os 173/59 Veröff: RZ 1959,169 12 Os 129/72 Entscheidungstext OGH 05.12.1972 12 Os 129/72 ... mehr lesen...
Norm: StGB §43StGB §81 Z2
Rechtssatz: Bei alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern, die einen Unfall verschuldet haben, kommt die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung sowohl aus Gründen der Spezialprävention als auch der Generalprävention nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Entscheidungstexte 9 Os 211/59 Entscheidungstext OGH 28.08.1959 9 Os 211/5... mehr lesen...
Norm: StGB §43
Rechtssatz: Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung im Hinblick darauf, daß der Täter selbst bei dem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt wurde. Entscheidungstexte 5 Os 569/56 Entscheidungstext OGH 30.05.1956 5 Os 569/56 Veröff: SSt 27/33 = EvBl 1956/244 S 442 = RZ 1956,120 = ZVR 1956/140 S 189 ... mehr lesen...
Norm: StGB §38StGB §43StPO §266 AStPO §55a A
Rechtssatz: Wird der Vollzug der Freiheitsstrafe, nicht aber der Geldstrafe aufgeschoben, so ist die Verwahrungshaft und Untersuchungshaft auf die zunächst zu vollstreckende Strafe, das ist die Geldstrafe, anzurechnen, wobei für die Frage, in welchem Umfange die Anrechnung der Vorhaft auf die Geldstrafe zu erfolgen hat, die Höhe der nach § 266 StPO ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend ist.... mehr lesen...
Norm: StGB §43StPO aF §281 Abs1 Z11 C
Rechtssatz: Die Nichtanwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung begründet keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO. Entscheidungstexte 5 Os 230/52 Entscheidungstext OGH 04.07.1952 5 Os 230/52 Veröff: EvBl 1953/31 S 26 12 Os 77/62 Entscheidungstext OGH 06.02.1962 12 Os 77/62 Veröff... mehr lesen...
Norm: StGB §43
Rechtssatz: Der Ausspruch, daß die Vollziehung der Strafe vorläufig aufgeschoben wird, ist auch zulässig, wenn die ganze Strafe durch Anrechnung der Vorhaft verbüßt wäre. Entscheidungstexte 3 Os 667/49 Entscheidungstext OGH 19.01.1950 3 Os 667/49 1 Os 8/50 Entscheidungstext OGH 03.04.1950 1 Os 8/50 Beisa... mehr lesen...
Norm: StGB §43StPO aF §281 Abs1 Z11StPO §283
Rechtssatz: Nach § 6 BedVG kann die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über den bedingten Strafnachlaß nur mit Berufung angefochten werden. Nur dann, wenn das Gericht durch die Entscheidung über den bedingten Strafnachlaß seine Befugnisse überschritten hat, kann das Urteil auch wegen Nichtigkeit nach dem § 281 Z 11 StPO angefochten werden. Seine Befugnisse hat ein Gericht in seinem Auss... mehr lesen...