Norm
StGB §43Rechtssatz
Entscheidend für die Anwendung bedingter Strafnachsicht ist allein der Umstand, ob die in Schwebe bleibende Strafdrohung aus besonderen Gründen kriminalpolitisch als das zweckmäßigere Mittel anzusehen ist, um den Täter in Hinkunft von der Wiederholung gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten bzw ihn dadurch zu resozialisieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091501Dokumentnummer
JJR_19761130_OGH0002_0120OS00164_7600000_001