Norm
StGB §43Rechtssatz
Das Gericht hat zunächst über die Strafe (Hauptstrafe) abzusprechen. Erst nach Entscheidung über die Hauptstrafen und Nebenstrafen ist zu prüfen, ob eine Maßnahme nach dem BedVG (nunmehr gemäß § 43 StGB) in Betracht komme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0091725Dokumentnummer
JJR_19721212_OGH0002_0090OS00035_7200000_002