Norm
FinStrG §19Rechtssatz
Wird in einem Urteil auf bedingte Freiheitsstrafe, unbedingte Geldstrafe und Wertersatz erkannt, so ist die Vorhaft sowohl auf die Freiheitsstrafe als auch auf Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe anzurechnen und erst anläßlich des Vollzuges der betreffenden Strafen die Anrechnung in concreto durchzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086239Dokumentnummer
JJR_19721123_OGH0002_0130OS00099_7200000_001