Norm
FinStrG §22 Abs1Rechtssatz
Sind in einem Urteil gemäß § 22 Abs 1 FinStrG Strafen für ein Finanzvergehen sowie davon gesondert und unabhängig für strafbare Handlungen anderer Art verhängt worden, so ist die Frage nach der Zulässigkeit einer Anwendung der § 43 StGB, § 26 Abs 1 FinStrG jeweils getrennt in Ansehung des auf die Vorschriften des FinStrG gestützten und hinsichtlich des sonstigen Strafausspruchs zu prüfen und zu beantworten; daß die Summe aller festgesetzten Strafen ein Jahr übersteigt, hindert unter diesen Umständen die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086138Dokumentnummer
JJR_19721123_OGH0002_0130OS00073_7200000_001