Norm
StGB §43Rechtssatz
Eine fünfjährige Probezeit hat nur dann einzutreten, wenn der Verurteilte innerhalb der Probezeit neuerlich straffällig und verurteilt wird, das Gericht aber aus besonderen Gründen vom bedingten Aufschub des Strafvollzuges nicht abgehen will. Auch aus den Worten "falls sie (die Prozeit) kürzer (als fünf Jahre) bestimmt war", kann kein Schluß auf eine materielle Derogation des § 2 Abs 1 BedVG durch das StRÄG 1971 gezogen werden; diese Beifügung ist nur entstehungsgeschichtlich zu erklären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0091718Dokumentnummer
JJR_19731109_OGH0002_0110OS00126_7300000_002