Norm
StGB §43Rechtssatz
Bleibt der Schuldspruch eines angefochtenen Urteils, das in erster Instanz vor Inkrafttreten des StGB gefällt worden ist, unberührt, so sind bei der Entscheidung über die Berufung (Strafberufung) die in § 323 Abs 1 StGB angeführten Bestimmungen des StGB nicht anzuwenden. Es ist vielmehr das StG bzw das BedVG zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091617Dokumentnummer
JJR_19750109_OGH0002_0130OS00133_7400000_002