Norm
StGB §43Rechtssatz
Bei der beträchtlichen Schadenshöhe von ca achthunderttausend Schilling sowie der insgesamt neunfachen Wiederholung der teils raffiniert ausgeführten diebischen Angriffe bedarf es schon aus generalpräventiven Gründen einer unbedingten Freiheitsstrafe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091592Dokumentnummer
JJR_19760507_OGH0002_0110OS00018_7600000_002