RS OGH 1973/9/4 12Os78/73, 9Os80/76, 10Os58/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1973
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Norm

StGB §43

Rechtssatz

Die Verweigerung des bedingten Strafnachlasses im Bereich der Sexualdelinquenz aus generalpräventiven Erwägungen beruht auf einer Verkennung der kriminalpolitischen Verhältnisse, die durch ein stetiges Absinken der Zahl der Sittlichkeitsverbrechen gekennzeichnet sind. Die Anzahl der in Österreich wegen verbrecherischer Sittlichkeitsdelikte verurteilten Personen ist von 2245 im Jahr 1953 (jemals erreichter Höchststand) auf 1235 im Jahr 1967 (für die späteren Jahre stehen noch keine korrespondierenden Ziffern zur Verfügung) zurückgegangen (Kriminalstatistik 1967,43). Soweit die erstrichterlichen Ausführungen (daß die Generalprävention den bedingten Strafaufschub verbiete) den Eindruck erwecken, ein Anliegen der Strafrechtspflege zu vertreten, erweisen sie sich als unstichhältig.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 78/73
    Entscheidungstext OGH 04.09.1973 12 Os 78/73
    Veröff: RZ 1973/202 S 202
  • 9 Os 80/76
    Entscheidungstext OGH 13.10.1976 9 Os 80/76
    Vgl auch
  • 10 Os 58/77
    Entscheidungstext OGH 15.06.1977 10 Os 58/77
    Beisatz: Auch Herold in ÖJZ 1977,292 ff. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0091595

Dokumentnummer

JJR_19730904_OGH0002_0120OS00078_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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