Norm
StGB §43Rechtssatz
Die zwischen dem Ausmaß einer Freiheitsstrafe und der Gewährung des bedingten Strafnachlasses bestehende Wechselbeziehung geht so weit, daß der Ausspruch über die bedingte Verurteilung selbst ohne ausdrückliche Anfechtung (§ 294 Abs 2 StPO) nicht weiterbestehen kann, wenn das Rechtsmittelgericht die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe in Stattgebung einer lediglich gegen das Strafmaß gerichteten Berufung des öffentlichen Anklägers auf mehr als ein Jahr erhöht. Vice versa kann aber auch der zwischen diesen beiden Komponenten des Strafausspruches (§ 260 Z 3 StPO, § 6 Abs 1 BedVG) bestehende Konnex bei einer bloß gegen die Aufschiebung des Strafvollzuges gerichteten, auf den § 281 Abs 1 Z 11 StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde nicht ganz außer Acht gelassen werden. Jedenfalls kann er dem OGH dazu Anlaß bieten, zu befinden, daß die den bedingten Strafnachlaß betreffende Verfügung in concreto vom Inhalt des Strafausspruchs in seiner Gesamtheit wegen der Komplexität des darin enthaltenen Strafübels (Jescheck 2.Auflage 641, 645) untrennbar sei (§ 289 StPO; vgl Gleispach 286).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0091741Dokumentnummer
JJR_19731023_OGH0002_0130OS00079_7300000_001