Norm
StGB §37Rechtssatz
Strebt eine Berufung unmittelbar eine Änderung der Strafart oder eine Milderung einer bedingten Freiheitsstrafe an und führt deren Stattgebung dazu, daß anstatt der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt wird (§ 37 StGB), so darf das Rechtsmittelgericht diese Geldstrafe auch unbedingt aussprechen (bedingte Strafnachsicht nur Annex jener Strafart, der sie zugeordnet ist).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091124Dokumentnummer
JJR_19751125_OGH0002_0130OS00143_7500000_002