RS OGH 1976/5/19 9Os147/75, 13Os87/79, 12Os6/81, 13Os107/84, 9Os111/85

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Veröffentlicht am 19.05.1976
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Norm

JGG 1961 §13 B
StGB §43
StPO §56
StPO §57 A

Rechtssatz

Will das Gericht bedingte Strafnachsicht bezüglich einer während der gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit begangenen (neuen) Straftat gewähren, hat es entweder den Festsetzungsantrag der Staatsanwaltschaft zum alten Verfahren abzuweisen oder aber beide Verfahren, - sei es durch Abweisung des nach § 56 StPO gestellten Vereinigungsantrages, sei es durch Ausscheidung gemäß § 57 StPO des zunächst gemäß § 56 StPO einbezogenen (früheren) Strafverfahrens - getrennt zu führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087771

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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