Norm
JGG 1961 §13 BRechtssatz
Will das Gericht bedingte Strafnachsicht bezüglich einer während der gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit begangenen (neuen) Straftat gewähren, hat es entweder den Festsetzungsantrag der Staatsanwaltschaft zum alten Verfahren abzuweisen oder aber beide Verfahren, - sei es durch Abweisung des nach § 56 StPO gestellten Vereinigungsantrages, sei es durch Ausscheidung gemäß § 57 StPO des zunächst gemäß § 56 StPO einbezogenen (früheren) Strafverfahrens - getrennt zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087771Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009