Gründe: Der Angeklagte Rudolf A war Geschäftsführer und Gesellschafter zunächst der 'Rudolf A Weinhandlung GesmbH' mit dem Sitz in Hinterbrühl und einem Stammkapital von 100.000 S, welche am 3.März 1976 ins Handelsregister eingetragen worden war (Zeuge Dr. B ON 33 S 662 d.A) und zuletzt Ende 1976/Anfang 1977 einen Schuldenstand von etwa 1,000.000 S aufwies, der vorwiegend aus Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten der Gesellschaft resultierte. Daher wurde vom Angeklagten die - am 1... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz A (jun.) - außer anderen Delikten auch - (IV.) des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z. 1 und 2 StGB. sowie (I.) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB. schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er (A.) als Geschäftsführer der Unternehmen des Franz A sen. und der A. B Ges.m.b.H. & Co. KG. (zu IV.) in Retz (1.) in der Zeit von 1974 bis zum 31.August 1975 (fahrlässig) die Zahlungsunfähigkeit ... mehr lesen...
Norm: StGB §146 C2StGB §159
Rechtssatz: Aus der Weiterführung eines Unternehmens in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit folgt nicht auch schon zwangsläufig eine Zahlungsunwilligkeit des Täters, gleichermaßen kann aus dem Vortäuschen der Zahlungsunfähigkeit keineswegs zwingend ein Schädigungsvorsatz (und Bereicherungsvorsatz) abgeleitet werden. Entscheidungstexte 10 Os 118/81 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: StGB §6 FStGB §159
Rechtssatz: Aus der (rückblickend betrachtet) objektiven Unzweckmäßigkeit und aus dem wirtschaftlichen Mißerfolg einer Geschäftsführung allein, ohne Kenntnis des Konzepts des Geschäftsführers und der
Gründe: für dessen Scheitern, kann die Annahme einer Fahrlässigkeit - sowohl bei Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs 1 Z 1 StGB) als auch bei der Schmälerung der Gläubigerbefriedigung - nicht abgeleitet werden. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf4ABGB §1302 AStGB §159
Rechtssatz: Wenn auch allgemein anerkannt ist, daß die Begehung des Deliktes der fahrlässigen Krida eine Schadenersatzpflicht begründen kann (SZ 42/104), so kann derjenige, der an der fahrlässigen Krida mitgewirkt hat, nicht ohne nähere Prüfung allein auf Grund des Strafurteiles für den ganzen Betrag haftbar gemacht werden; es muß geklärt werden, welchen Schaden er mitverursachte. Nur dann, wenn sich d... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §1 Abs1 Z1 IAASVG §114StGB §159 Z1StGB §159 Z2
Rechtssatz: Die Klage eines Sozialversicherungsträgers gegen den Geschäftsführer einer GmbH auf Ersatz des durch dessen deliktischen Verhalten (§ 114 ASVG, § 159 Z 1 und 2 StGB) verursachten Rückstandes an Sozialversicherungsbeiträgen für die Dienstnehmer der GmbH gehört nicht vor die Arbeitsgerichte, sondern vor die ordentlichen Gerichte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §1 Abs1 Z1 IAASVG §114StGB §159 Z1StGB §159 Z2
Rechtssatz: Die Klage eines Sozialversicherungsträgers gegen den Geschäftsführer einer GmbH auf Ersatz des durch dessen deliktischen Verhalten (§ 114 ASVG, § 159 Z 1 und 2 StGB) verursachten Rückstandes an Sozialversicherungsbeiträgen für die Dienstnehmer der GmbH gehört nicht vor die Arbeitsgerichte, sondern vor die ordentlichen Gerichte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §1 Abs1 Z1 IAASVG §114StGB §159 Z1StGB §159 Z2
Rechtssatz: Die Klage eines Sozialversicherungsträgers gegen den Geschäftsführer einer GmbH auf Ersatz des durch dessen deliktischen Verhalten (§ 114 ASVG, § 159 Z 1 und 2 StGB) verursachten Rückstandes an Sozialversicherungsbeiträgen für die Dienstnehmer der GmbH gehört nicht vor die Arbeitsgerichte, sondern vor die ordentlichen Gerichte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Verkäuferin (und frühere Geschäftsfrau) Johanna A des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 148 (zweiter Fall) StGB. schuldig erkannt. Ihr liegt zur Last, in den Jahren 1966 bis 1970, 1972 und 1974 bis 1978 in Graz mit Bereicherungsvorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von (auch im Einzelfall) schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ... mehr lesen...
Gründe: Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB. (Pkt. I 1 und 2 des Urteilssatzes) sowie wegen der Verbrechen der betrügerischen Krida nach dem § 156 Abs. 1 und 2 StGB. (Pkt. II) und des Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. (Pkt. III) mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z. 3 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO., die beiden letztgenannten Schuldsprüche auch unter Berufung auf die Z. 9 lit. ... mehr lesen...
Norm: StGB §14 AStGB §159StGB §161
Rechtssatz: Handelt ein leitender Angestellter (§ 309 StGB) im Einverständnis mit dem Gemeinschuldner, haftet er unabhängig von der Bestimmung des § 161 StGB, und zwar als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) zu § 159 StGB, weil er zufolge der (auch) ihn selbst treffenden objektiven Sorgfaltspflicht und angesichts dessen, daß die "Eigenschaft des Gemeinschuldners" das Unrecht der Tat betrifft, auch als extra... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23. November 1951 geborene kaufmännische Angestellte Helmut A der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 StGB. und nach § 114 ASVG. schuldig erkannt, weil er in Wiener Neustadt 1.) in der Zeit von Juni 1975 bis Oktober 1976 als Inhaber der mehreren Gläubigern verpflichteten Baustoffhandlung Helmut A fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit dieses Unternehmens insbesondere dadurch herbeigeführt hat, daß er es mit zu geringem... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Kraftfahrer Peter A des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 15, 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich ungeachtet des primär die Aufhebung ... mehr lesen...
Norm: StGB §14 AStGB §156StGB §159
Rechtssatz: Die Krida ist ein Sonderdelikt, bei dem Schuldnereigenschaft des Haupttäters und Gläubigermehrheit das Unrecht der Tat betreffen. Entscheidungstexte 9 Os 125/78 Entscheidungstext OGH 09.01.1979 9 Os 125/78 Veröff: SSt 50/2 9 Os 160/79 Entscheidungstext OGH 22.01.1980 9 Os 160/79 V... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde - neben drei weiteren, zum Teil wegen anderer Delikte verurteilten Angeklagten - der am 27.Juli 1910 geborene Wirtschaftsberater Rudolf Hermann B des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach § 15, 156 Abs. 1 StGB schuldig erkannt (Punkt VI/3 des Urteilssatzes). Das Erstgericht hat hiezu im wesentlichen folgende Tatsachenfeststellungen getroffen: Am 21.April 1976 wurde über das Vermögen des seit Sommer 1975 zahlungsunfähigen (mit... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.September 1948 geborene Kaufmann Hans Herbert A schuldig erkannt: 1) des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB, begangen durch fahrlässige Herbeiführung seiner Zahlungsunfähigkeit in der Zeit von November 1973 bis etwa August 1975 und durch fahrlässige Schmälerung der Befriedigung seiner Gläubiger in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ab August 1975 bis zum 26.Februar 1976 durch Eingehen neuer Schulden, Z... mehr lesen...
Norm: StGB §159
Rechtssatz: Zahlungsunfähigkeit ist die Unfähigkeit des Schuldners mehrerer Gläubiger, mangels flüssiger Mittel binnen angemessener Frist und bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung alle seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Entscheidungstexte 11 Os 53/78 Entscheidungstext OGH 08.09.1978 11 Os 53/78 13 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §159
Rechtssatz: Für die Zahlungsunfähigkeit ist Überschuldung nicht Voraussetzung, sodass vorhandenes, nicht rasch liquidierbares Vermögen der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegensteht (WK-StGB - 2 § 159 Rz 63). Entscheidungstexte 10 Os 95/77 Entscheidungstext OGH 10.08.1977 10 Os 95/77 Veröff: EvBl 1978/42 S 126 13 Os 164/80 E... mehr lesen...
Norm: StGB §146 FStGB §159
Rechtssatz: Zwischen Betrug und fahrlässiger Krida besteht keine Gesetzeskonkurrenz. Täuschungshandlungen eines Kridatars (im Sinne des § 486 Z 2 StGB), sofern sie mit Schädigungsvorsatz und (nunmehr; vgl § 146 StGB auch) in Bereicherungstendenz gesetzt wurden, sind gesondert (und zwar im Verhältnis des Angeklagten zum jeweils von ihm Betrogenen) als krimineller Betrug bzw als Versuch dieses Deliktes zu beurteilen. Ta... mehr lesen...
Norm: StGB §146 FStGB §159
Rechtssatz: Von einer Sachverhaltsidentität oder Rechtsgüteridentität zwischen einem deliktischen Verhalten im Sinne einer fahrlässigen Krida gemäß dem § 486 Z 2 StGB (bzw dem korrespondierenden § 159 Abs 1 Z 2 StGB) und einer (vorsätzlichen) Veruntreuung nach dem § 133 StGB - durch Zueignung unter Eigentumsvorbehalt anvertrauten Gutes mit Bereicherungsvorsatz - kann schon begrifflich, da solches Gut nicht in den Gläu... mehr lesen...
Norm: StGB §28 BaStGB §153StGB §159
Rechtssatz: § 205 c StG schließt § 486 Z 2 StG auch dann nicht ein, wenn die letztgenannte Tat vom Täter als Geschäftsführer des Machtgebers in bezug auf dessen Gläubiger gesetzt wurde, da verschiedene Rechtsgüter, nämlich einerseits das Vermögen des Machtgebers und andererseits jenes der Gläubiger verletzt werden. Entscheidungstexte 9 Os 10/76 Ents... mehr lesen...
Norm: StGB §9StGB §159
Rechtssatz: Unternehmer sind verpflichtet, sich mit jenen Vorschriften bekanntzumachen, welche die Verpflichtungen eines Gemeinschuldners bei Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit betreffen. Entscheidungstexte 10 Os 159/75 Entscheidungstext OGH 24.02.1976 10 Os 159/75 12 Os 115/78 Entscheidungstext OGH 21.12.1978 ... mehr lesen...
Norm: StGB §146 EStGB §159
Rechtssatz: Beim Kreditbetrug ähnelt das Täterverhalten, sofern es im Eingehen von Verbindlichkeiten ohne Möglichkeit ihrer Erfüllung in angemessener Zeit besteht, rein äußerlich dem bei fahrlässiger Krida; die Tatbestände der § 146 und § 159 StGB unterscheiden sich jedoch auf der subjektiven Tatseite grundlegend darin, daß der Täter bei der fahrlässigen Krida niemals mit dem Vorsatz handeln darf, Dritte zu schädigen,... mehr lesen...
Norm: StGB §146 EStGB §159
Rechtssatz: Die Annahme, daß ein Kridatar innerhalb desselben Zeitraums einzelne Kredite mit, andere hingegen ohne Schädigungsvorsatz aufgenommen hat, ist sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht keineswegs denkgesetzwidrig. Entscheidungstexte 12 Os 127/75 Entscheidungstext OGH 24.10.1975 12 Os 127/75 ... mehr lesen...
Norm: StGB §5 BStGB §6 BStGB §146 C2StGB §159
Rechtssatz: Ein Schuldner, der aus einem sachlich unbegründeten wirtschaftlichen Optimismus ein riskantes Geschäft eingeht, muß noch nicht in Schädigungsabsicht handeln. Entscheidungstexte 13 Os 13/72 Entscheidungstext OGH 21.06.1972 13 Os 13/72 Veröff: EvBl 1973/22 S 50 9 Os 117/73 ... mehr lesen...
Norm: StGB §6 A2StGB §159
Rechtssatz: Wer sich mit dem Betrieb eines großen Handelsunternehmens befaßt, hat grundsätzlich die hierfür nötige Sachkenntnis beizubringen und ist für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Pflichten eines Kaufmannes verantwortlich; für den Mangel der zu einer ordentlichen Unternehmensführung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeit hat er einzustehen (10 Os 5/66). Bedient sich der Unternehmer aber zur Erfüllung anderer P... mehr lesen...
Norm: StGB §14 AStGB §159StGB §161
Rechtssatz: Bei Sonderdelikten kommt als Täter nur in Frage, wer die vom Gesetze erforderten Eigenschaften besitzt, beim Vergehen nach dem § 486 StG (nunmehr § 159 StGB) daher nur der Gemeinschuldner und die im § 486 c StG (nunmehr § 161 StGB) bezeichneten Personen. Wer sonst an einem Sonderdelikt mitwirkt, kann nur nach dem § 5 StG bestraft werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. ... mehr lesen...
Norm: StGB §12 BaStGB §159
Rechtssatz: Mitschuld ist, vorsätzliche Mitwirkung vorausgesetzt, auch bei Fahrlässigkeitsdelikten in der Regel möglich. Es gibt daher eine Mitschuld an dem Vergehen nach dem § 486 StG (nunmehr § 158 StGB). Entscheidungstexte 9 Os 43/64 Entscheidungstext OGH 25.02.1965 9 Os 43/64 Veröff: SSt 36/6 = EvBl 1965/295 S 444 ... mehr lesen...
Norm: StGB §159
Rechtssatz: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn keine flüssigen Mittel mehr vorhanden sind, um die bei einem wirtschaftlichen Unternehmen immer wieder entstehenden Verbindlichkeiten fristgerecht abdecken zu können, und wenn auch keine Aussicht mehr besteht, daß sich dieser Zustand nach einer verhältnismäßig kurzen Dauer ändern werde. Das Vorhandensein eines nicht sofort realisierbaren Liegenschaftsbesitzes bzw der Wert desselben... mehr lesen...
Norm: KO aF §68KO §69StGB §159
Rechtssatz: Zum Begriff der "Zahlungsunfähigkeit". Entscheidungstexte 5 Os 739/55 Entscheidungstext OGH 07.11.1955 5 Os 739/55 Veröff: SSt XXVI/78 = RZ 1956,9 7 Os 211/58 Entscheidungstext OGH 05.06.1959 7 Os 211/58 Auch 9 Os 348/58 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...