Norm: StGB §6StGB §159
Rechtssatz: Im Hinblick darauf, dass es im österreichischen Strafrecht eine allgemeine Unterscheidung von Schweregraden der Fahrlässigkeit nicht gibt, ist die Frage nach „grob“ fahrlässigem Verhalten deliktsbezogen zu beantworten. Hievon ausgehend ist grobe Fahrlässigkeit iSd § 159 StGB gegeben, wenn unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit bei einem Gesinnungsunwert vo... mehr lesen...
Norm: StGB §159
Rechtssatz: Das Gesetz lässt die Beendigung der Geschäftsführerfunktion durch Erklärung gegenüber der Alleingesellschafterin ausdrücklich zu (§ 16a GmbHG). Entscheidungstexte 12 Os 156/13b Entscheidungstext OGH 06.03.2014 12 Os 156/13b Beisatz: Der zurückgetretene Geschäftsführer kann, aber muss das Erlöschen der Vertretungsbefugnis nicht zur Eintragung im Firmenbuch ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei, eine GmbH mit Sitz in Österreich, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21. 4. 2004 gegründet. Geschäftsführerin ist Maria E*****, Gesellschafter sind die italienischen Staatsbürger Fausto M***** und Ferrante P*****, wobei ersterer einen Geschäftsanteil von 90 % hält. Die beklagte „Limited“, wurde am 20. 6. 2004 in den Vereinigten Arabischen Emiraten gegründet und ist dort als „Offshore Firma“ registriert. Geschäftsführende Direktoren sind der britische... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden - Urteil wurden der Erstangeklagte Hans S***** des Vergehens (richtig: der als leitender Angestellter iSd § 161 Abs 1 StGB begangenen Vergehen) der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 (Abs 5 Z 2, 3, 4) und Abs 2 (Abs 5 Z 3 und 4) StGB (I./1./ und 2./ und II./1./2./), der Zweitangeklagte Thomas D***** des Vergehens (richtig: der als leitender Angestellter iSd § 161... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt einen Großhandel für EDV- und Druckerzubehör. Sie ist Vertragshändlerin der L*****-Gruppe, die unter anderem Tonerkartuschen für Laserdrucker herstellt. Über eigene oder durch Lizenzvertrag abgeleitete Rechte an der Marke „L*****" verfügt die Klägerin nicht. Von September 2004 bis September 2005 erwarb die Klägerin von einem slowenischen Unternehmen Tonerkartuschen, deren Verpackungen mit der Marke „L*****" gekennzeichnet waren, und veräu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Sämtliche Kläger waren Berufsfußballspieler des 1913 gegründeten Vereins „FC *****". Der Verein war bereits mit Ende des zweiten Quartals 2001 erkennbar zahlungsunfähig. Infolge eines Konkursantrags des Erstbeklagten in seiner Funktion als Präsident des Vereins wurde am 25. 6. 2002 über das Vermögen des Vereins das Konkursverfahren eröffnet. Die Beklagten waren Mitglieder des Vorstands des Vereins. Der Zweitbeklagte war bis zu seinem Rücktritt am 14. 10. 2001 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die drittbeklagte GmbH wurde am 16. Juni 2000, die Erstbeklagte am 27. Juli 2000 als deren selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin ins Firmenbuch eingetragen; ihre Funktion wurde am 31. Juli 2001 gelöscht. Der Zweitbeklagte wurde mit 31. Juli 2001 als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH ins Firmenbuch eingetragen. Die GmbH verfügte von Anfang an über keinerlei Eigenkapital, da das für die Unternehmensgründung benötigte Stammka... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte war seit 18. März 1998 Obmann eines im Jahr 1993 gegründeten Vereins, dessen Satzung - auszugsweise - wie folgt lautet: „§ 2 Zweck des Vereins Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt als Zielsetzung eine bessere Ausnützung der Urlaubsmöglichkeiten bei gleichzeitiger Belebung des Fremdenverkehrs, wobei der Zweck durch folgende Vereinsaktivitäten erreicht werden soll: a) seinen Mitgliedern bis 31. Dezember 2035 gesicherte Ferien... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Karl Othmar H***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 (zweiter Fall) StGB (A./), „des" Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG (B./I./1./), „des" Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten (vorsätzlichen) gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs lit a und 13 FinStrG (B./I./2./) und „... mehr lesen...
Norm: StGB §159StGB §161StGB §309 Abs2VerG 2002 §23
Rechtssatz: Die an Hand der Verantwortlichkeit leitender Organe von Kapitalgesellschaften entwickelten Haftungsgrundsätze sind auf - wenngleich ehrenamtlich tätige - Vorstandsmitglieder jedenfalls solcher Vereine zu übertragen, die eine umfangreiche unternehmerische Tätigkeit ausüben. Bei großen Vereinen mit ebensolchen Wirtschaftsbetrieben hat der ordentliche und gewissenhafte Organwalter die... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpften Teilfreispruch des Robert H***** enthaltenden Urteil wurden Martin K*****, Robert H***** und Dr. Othmar B***** der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 2, Abs 4 Z 1, Z 2, Abs 5 Z 2, Z 3 (H***** auch Z 5) iVm § 161 (ergänze: Abs 1) StGB (A, B) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpften Teilfreispruch des Robert H***** enthaltenden Urteil wurden Martin... mehr lesen...
Norm: StGB §33 Z1StGB §159
Rechtssatz: Der Erschwerungsgrund des langen Deliktszeitraums und der mehrfachen Tatbegehung verliert beim Vergehen der grob fahrlässigen Benachteiligung von Gläubigerinteressen an Bedeutung, weil eine Mehrheit von Kridahandlungen und demgemäß auch eine länger andauernde Delinquenz gleichsam deliktsimmanent sind. Entscheidungstexte 11 Os 1/06s Entscheidung... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch rechtskräftige Schuldsprüche der Mitangeklagten Thomas M***** und Alfred W***** sowie Teilfreisprüche der beiden Nichtigkeitswerber und Freisprüche weiterer Mitangeklagter enthält, wurden Mag. Michael B***** und Robert B***** des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2 (Abs 5 Z 1 und Z 3) StGB iVm § 161 Abs 1 StGB (II A 1 und 2, II B des Urteilssatzes [Mag. B*****] bzw II B [Robert ... mehr lesen...
Norm: StGB §159StPO §281 Abs1 Z8
Rechtssatz: Die Begehungsformen des Abs 5 sind innerhalb jedes Tatbestandes des § 159 StGB rechtlich gleichwertig. Entscheidungstexte 15 Os 13/05h Entscheidungstext OGH 28.06.2005 15 Os 13/05h 11 Os 52/05i Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i 13 Os... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil vom 20. April 2004 (ON 41a) wurde die Unterbringung des Ronald M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er seine Mutter Alena M***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhenden Zustandes mit dem Tod und einer Brandstiftung gefährlich bedroht hatte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (§ 107 Abs 2 StGB), un... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich B***** der Verbrechen des „teils versuchten, teils vollendeten" sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach §§ 207 Abs 1, 15 StGB (I) und der Vergehen des sexuellen Missbrauches von Jugendlichen nach § 207b Abs 1 StGB (II), der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (III) und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 3 [vierter Fall iVm Abs 4 Z 3 lit a] StGB (IV) schuldig e... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Erich Josef G***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (A)I) und des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2 (Abs 5 Z 2, 3 und 4) StGB (A)II) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Erich Josef G***** des Ve... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald D***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald D***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3 und 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er zwischen 1997 und 1999 in Obertrum dadurch, dass er als verantwortlicher Geschäftsführer der zu di... mehr lesen...
Norm: StGB §159
Rechtssatz: Kridaträchtige Handlungen können grundsätzlich auch vorsätzlich begangen werden. Entscheidungstexte 15 Os 129/03 Entscheidungstext OGH 18.12.2003 15 Os 129/03 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118314 Dokumentnummer JJR_20031218_OGH0002_0150OS00129_03... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen ? auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden ? Urteil wurde Martin W***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs l und Abs 2 (§ 161 Abs l) StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen ? auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden ? Urteil wurde Martin W***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Abs l und Absatz 2, (Paragraph 161, Abs l) StGB schuldig erkannt. Danach... mehr lesen...
Norm: StGB §159
Rechtssatz: Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Schuldner durch dauernden Mangel an flüssigen Mitteln nicht im Stande ist, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu begleichen. Entscheidungstexte 14 Os 58/03 Entscheidungstext OGH 18.11.2003 14 Os 58/03 14 Os 160/03 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen (auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche umfassenden) Urteil wurde Max K***** (richtig:) der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und Abs 2 iVm Abs 5 Z 2 und 3 (§ 161 Abs 1) StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen (auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche umfassenden) Urteil wurde Max K***** (richtig:) der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach P... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Februar 1996, GZ 8 a Vr 14.898/93-42, wurde Günther L***** des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB schuldig erkannt, weil er ab dem Jahre 1989 bis zum 18. Mai 1994 in Wien sowie im Ausland (Ungarn, Tschechien, Slowakei, Italien und Niederlande) als Person männlichen Geschlechts nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres in nicht nähe... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter S***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter S***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Linz als De-facto-Geschäftsführer der Firma F***** V***** mbH von Anfang Jänner 1994 bis Anfang Mai 1995 Bestandteile des Vermögens dieses Unternehmens in einem 40... mehr lesen...
Gründe: Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 27. Juni 2001, GZ 11 Vr 19/01-16, wurde Eduard St***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 206 Abs 1 zweiter Fall (in der seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl I 1998/153 geltenden Fassung) und 15 StGB (I./l./ und 2./) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB (II./... mehr lesen...
Norm: StGB §6 A5StGB §159
Rechtssatz: Durch die Neufassung des § 159 StGB durch BGBl I 2000/58 wurde mit dem nicht bloß schuldbezogen, sondern auch unrechtsbezogenen Begriff der groben Fahrlässigkeit erstmals eine Differenzierung der in § 6 StGB definierten Fahrlässigkeit nach Schweregraden in das StGB eingeführt. Unter grober Fahrlässigkeit wird eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit des Täters verstanden, wobei insbesondere de... mehr lesen...
Norm: StGB §159
Rechtssatz: Die Auslegung der einzelnen, im Gesetz taxativ angeführten kridaträchtigen Verhaltensweisen kann sich mangels relevanter Rechtsvorschriften und Verkehrsnormen nur am Maßstab eines ordentlich wirtschaftenden Menschen in der konkreten Situation des Täters orientieren. Weil dieser Maßstab aber erst die Grenzziehung zur Fahrlässigkeit schlechthin bestimmt und für sich allein noch kein Gradmesser ihrer Schwere ist, ist da... mehr lesen...
Norm: StGB §6 A5StGB §159
Rechtssatz: Der Grad der Fahrlässigkeit wird in erster Linie vom Handlungsunwert, für dessen Bewertung auch die durch das Verhalten des Täters drohende und für ihn vorhersehbare Rechtsgutbeeinträchtigung heranzuziehen ist, bestimmt, während der Erfolgsunwert, also das Ausmaß der tatsächlich bewirkten Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen, für die Quantifizierung des Handlungsunwertes unmaßgeblich ist. Als Kriterien ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Schuldspruch und einen Teilfreispruch des Zweitangeklagten Helmut T***** enthält, wurde Andreas W***** des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und Abs 5 Z 1, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt (Punkt A des Urteilstenors), weil er von 1995 bis 5. Juli 1999 als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma H***** GmbH grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des Unt... mehr lesen...
Norm: StGB §1StGB §17StGB §159StGB §209StPO §260 Abs1 Z1StPO §260 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Beurteilung, ob eine Tat (§ 1 StGB) eine gerichtlich strafbare Handlung (§ 17 StGB) darstellt, also die Subsumtion eines Sachverhalts unter ein im StGB oder einem strafrechtlichen Nebengesetz bezeichnetes Vergehen oder Verbrechen, findet bei der urteilsmäßigen Entscheidung über die Schuldfrage (§ 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO), nicht aber erneut bei allen den S... mehr lesen...