Norm
StGB §6 FRechtssatz
Aus der (rückblickend betrachtet) objektiven Unzweckmäßigkeit und aus dem wirtschaftlichen Mißerfolg einer Geschäftsführung allein, ohne Kenntnis des Konzepts des Geschäftsführers und der Gründe für dessen Scheitern, kann die Annahme einer Fahrlässigkeit - sowohl bei Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs 1 Z 1 StGB) als auch bei der Schmälerung der Gläubigerbefriedigung - nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0089387Dokumentnummer
JJR_19810723_OGH0002_0100OS00118_8100000_001