Norm
StGB §146 FRechtssatz
Von einer Sachverhaltsidentität oder Rechtsgüteridentität zwischen einem deliktischen Verhalten im Sinne einer fahrlässigen Krida gemäß dem § 486 Z 2 StGB (bzw dem korrespondierenden § 159 Abs 1 Z 2 StGB) und einer (vorsätzlichen) Veruntreuung nach dem § 133 StGB - durch Zueignung unter Eigentumsvorbehalt anvertrauten Gutes mit Bereicherungsvorsatz - kann schon begrifflich, da solches Gut nicht in den Gläubigerbefriedigungsfonds fällt, keine Rede sein. Beim Zusammentreffen derartiger Verhaltsweisen handelt es sich vielmehr um einen Fall ungleichartiger Realkonkurrenz (sogenannte Verbrechenshäufung) selbständiger Delikte, deren unterschiedlicher Unrechtsgehalt eben erst durch die Unterstellung unter beide Tatbestände erfaßt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094539Dokumentnummer
JJR_19760902_OGH0002_0110OS00076_7600000_004