Norm
StGB §14 ARechtssatz
Handelt ein leitender Angestellter (§ 309 StGB) im Einverständnis mit dem Gemeinschuldner, haftet er unabhängig von der Bestimmung des § 161 StGB, und zwar als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) zu § 159 StGB, weil er zufolge der (auch) ihn selbst treffenden objektiven Sorgfaltspflicht und angesichts dessen, daß die "Eigenschaft des Gemeinschuldners" das Unrecht der Tat betrifft, auch als extraneus gemäß § 14 Abs 1 StGB Täter des Deliktes nach § 159 StGB sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0089712Dokumentnummer
JJR_19800122_OGH0002_0090OS00160_7900000_001