Norm
StGB §28 BaRechtssatz
§ 205 c StG schließt § 486 Z 2 StG auch dann nicht ein, wenn die letztgenannte Tat vom Täter als Geschäftsführer des Machtgebers in bezug auf dessen Gläubiger gesetzt wurde, da verschiedene Rechtsgüter, nämlich einerseits das Vermögen des Machtgebers und andererseits jenes der Gläubiger verletzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090782Dokumentnummer
JJR_19760526_OGH0002_0090OS00010_7600000_001