Norm
StGB §146 FRechtssatz
Zwischen Betrug und fahrlässiger Krida besteht keine Gesetzeskonkurrenz. Täuschungshandlungen eines Kridatars (im Sinne des § 486 Z 2 StGB), sofern sie mit Schädigungsvorsatz und (nunmehr; vgl § 146 StGB auch) in Bereicherungstendenz gesetzt wurden, sind gesondert (und zwar im Verhältnis des Angeklagten zum jeweils von ihm Betrogenen) als krimineller Betrug bzw als Versuch dieses Deliktes zu beurteilen. Tatzeitidentität steht dem nicht entgegen (vgl SSt 37/56).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094527Dokumentnummer
JJR_19760902_OGH0002_0110OS00076_7600000_003