Norm
ABGB §1295 IIf4Rechtssatz
Wenn auch allgemein anerkannt ist, daß die Begehung des Deliktes der fahrlässigen Krida eine Schadenersatzpflicht begründen kann (SZ 42/104), so kann derjenige, der an der fahrlässigen Krida mitgewirkt hat, nicht ohne nähere Prüfung allein auf Grund des Strafurteiles für den ganzen Betrag haftbar gemacht werden; es muß geklärt werden, welchen Schaden er mitverursachte. Nur dann, wenn sich die Anteile an der Beschädigung nicht bestimmen lassen (§ 1302 ABGB) haftet er solidarisch mit den übrigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023639Dokumentnummer
JJR_19810624_OGH0002_0030OB00516_8100000_003