RS OGH 1981/6/24 3Ob516/81 (3Ob517/81)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1981
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Norm

ABGB §1295 IIf4
ABGB §1302 A
StGB §159

Rechtssatz

Wenn auch allgemein anerkannt ist, daß die Begehung des Deliktes der fahrlässigen Krida eine Schadenersatzpflicht begründen kann (SZ 42/104), so kann derjenige, der an der fahrlässigen Krida mitgewirkt hat, nicht ohne nähere Prüfung allein auf Grund des Strafurteiles für den ganzen Betrag haftbar gemacht werden; es muß geklärt werden, welchen Schaden er mitverursachte. Nur dann, wenn sich die Anteile an der Beschädigung nicht bestimmen lassen (§ 1302 ABGB) haftet er solidarisch mit den übrigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 516/81
    Entscheidungstext OGH 24.06.1981 3 Ob 516/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023639

Dokumentnummer

JJR_19810624_OGH0002_0030OB00516_8100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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