RS OGH 1965/2/25 9Os43/64, 9Os93/71

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Veröffentlicht am 25.02.1965
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Norm

StGB §12 Ba
StGB §159

Rechtssatz

Mitschuld ist, vorsätzliche Mitwirkung vorausgesetzt, auch bei Fahrlässigkeitsdelikten in der Regel möglich. Es gibt daher eine Mitschuld an dem Vergehen nach dem § 486 StG (nunmehr § 158 StGB).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 43/64
    Entscheidungstext OGH 25.02.1965 9 Os 43/64
    Veröff: SSt 36/6 = EvBl 1965/295 S 444
  • 9 Os 93/71
    Entscheidungstext OGH 18.05.1972 9 Os 93/71
    Veröff: SSt 43/23

Schlagworte

Anmerkung: Es wird dabei verkannt, daß eine strafrechtliche Verantwortung nur denjenigen treffen kann, der rechtswidrig handelt. Wer also zB als Mitfahrer den Wagenlenker zu übermäßiger Geschwindigkeit auffordert, handelt rechtswidrig, weil sich die diesbezügliche Bestimmungen der StVO sich gegen jedermann richten. Ist der Beifahrer (wiewohl Nicht-Führerscheinbesitzer) nach seinen Verhältnissen imstande, die daraus entstandene Gefahr zu erkennen, so haftet er wegen Fahrlässigkeit, in diesem Fall aber als unmittelbarer Fahrlässigkeitstäter (Nebentäter neben dem Lenker). Wenn aber zB die Ehefrau des Kridatars übermäßige Aufwendungen auf seine Rechnung macht, bzw ihren Mann hiezu veranlaßt, so haftet sie überhaupt nicht, weder als Mitschuldige noch als Täterin nach § 159 StGB, weil diese Bestimmung nur dem Schuldner (zum Schutze seiner eigenen Gläubiger) Rechtspflichten auferlegt, die Frau aber keine solche Rechtspflicht trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0089573

Dokumentnummer

JJR_19650225_OGH0002_0090OS00043_6400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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