Norm
StGB §146 ERechtssatz
Beim Kreditbetrug ähnelt das Täterverhalten, sofern es im Eingehen von Verbindlichkeiten ohne Möglichkeit ihrer Erfüllung in angemessener Zeit besteht, rein äußerlich dem bei fahrlässiger Krida; die Tatbestände der § 146 und § 159 StGB unterscheiden sich jedoch auf der subjektiven Tatseite grundlegend darin, daß der Täter bei der fahrlässigen Krida niemals mit dem Vorsatz handeln darf, Dritte zu schädigen, während für den Betrug gerade dieser Schädigungsvorsatz (und ein mit ihm gekoppelter Bereicherungsvorsatz) essentiell ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094464Dokumentnummer
JJR_19751024_OGH0002_0120OS00127_7500000_001