Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsWer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeiführt, dass er kridaträchtig handelt (Abs. 5), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Wer grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeiführt, dass er kridaträchtig handelt (Absatz 5,), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger dadurch vereitelt oder schmälert, dass er nach Abs. 5 kridaträchtig handelt.Ebenso ist zu bestrafen, wer in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger dadurch vereitelt oder schmälert, dass er nach Absatz 5, kridaträchtig handelt.
(3)Absatz 3Ebenso ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) seine wirtschaftliche Lage durch kridaträchtiges Handeln (Abs. 5) derart beeinträchtigt, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre, wenn nicht von einer oder mehreren Gebietskörperschaften ohne Verpflichtung hiezu unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen erbracht,vergleichbare Maßnahmen getroffen oder Zuwendungen oder vergleichbare Maßnahmen anderer veranlasst worden wären.Ebenso ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) seine wirtschaftliche Lage durch kridaträchtiges Handeln (Absatz 5,) derart beeinträchtigt, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre, wenn nicht von einer oder mehreren Gebietskörperschaften ohne Verpflichtung hiezu unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen erbracht,vergleichbare Maßnahmen getroffen oder Zuwendungen oder vergleichbare Maßnahmen anderer veranlasst worden wären.
(4)Absatz 4Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer
1.Ziffer einsim Fall des Abs. 1 einen 1 000 000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfall seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkt,im Fall des Absatz eins, einen 1 000 000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfall seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkt,
2.Ziffer 2im Fall des Abs. 2 einen 1 000 000 Euro übersteigenden zusätzlichen Befriedigungsausfall seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkt oderim Fall des Absatz 2, einen 1 000 000 Euro übersteigenden zusätzlichen Befriedigungsausfall seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkt oder
3.Ziffer 3durch eine der in den Abs. 1 oder 2 mit Strafe bedrohten Handlungen die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen schädigt oder im Fall des Abs. 3 geschädigt hätte.durch eine der in den Absatz eins, oder 2 mit Strafe bedrohten Handlungen die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen schädigt oder im Fall des Absatz 3, geschädigt hätte.
(5)Absatz 5Kridaträchtig handelt, wer entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens
1.Ziffer einseinen bedeutenden Bestandteil seines Vermögens zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, verschleudert oder verschenkt,
2.Ziffer 2durch ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zu seinem gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, durch Spiel oder Wette übermäßig hohe Beträge ausgibt,
3.Ziffer 3übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand treibt,
4.Ziffer 4Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlässt oder so führt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschaffen, unterlässt oder
5.Ziffer 5Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen unterlässt oder auf eine solche Weise oder so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird.
Bilanz- und Jahresabschlussdelikte iZm Gläubiger:innen-Interessen gem § 159 StGB
§ 159 StGB schützt primär die Vermögensinteressen der Gläubiger:innen von Schuldner:innen. Vorrangige Ziele der gesetzlichen Bestimmungen des § 159 StGB sind der Schutz der Gläubiger:innen vor wirtschaftlichen Kalamitäten, die strafrechtliche Verfolgung von...
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1 Kommentar zu § 159 StGB
Kommentar zum § 159 StGB von Dr. Marlon POSSARD
Bilanz- und Jahresabschlussdelikte iZm Gläubiger:innen-Interessen gem § 159 StGB
§ 159 StGB schützt primär die Vermögensinteressen der Gläubiger:innen von Schuldner:innen. Vorrangige Ziele der gesetzlichen Bestimmungen des § 159 StGB sind der Schutz der Gläubiger:innen vor wirtschaftlichen Kalamitäten, die strafrechtliche Verfolgung von... mehr lesen...