Norm
StGB §159Rechtssatz
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn keine flüssigen Mittel mehr vorhanden sind, um die bei einem wirtschaftlichen Unternehmen immer wieder entstehenden Verbindlichkeiten fristgerecht abdecken zu können, und wenn auch keine Aussicht mehr besteht, daß sich dieser Zustand nach einer verhältnismäßig kurzen Dauer ändern werde. Das Vorhandensein eines nicht sofort realisierbaren Liegenschaftsbesitzes bzw der Wert desselben, hat aber weder für die Frage des Vorliegens einer Zahlungsunfähigkeit überhaupt, noch für die Frage des Zeitpunktes ihres Eintritts eine entscheidende Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0094978Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019