Norm: StGB §11 D1StGB §287
Rechtssatz: Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration von über drei Promille zurechnungsunfähig ist. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. BGH vom 23.10.1973, 1 StR 448/73; Veröff: GoltdArch 1974,344 Entscheidungstexte 11 Os 23/77 Entscheidungstext OGH 26.04.1977 11 Os 23/77 Vgl... mehr lesen...
Norm: StGB §11 E
Rechtssatz: Asoziale Psychopathie stellt keine Geisteskrankheit, sondern eine Charakteranomalie dar, der nur ausnahmsweise schuldausschließende Wirkung zukommt, nämlich dann, wenn sie durch völlige Zerstörung des Persönlichkeitsbildes den Grad einer schweren seelischen Störung hat, wodurch sie einer Geisteskrankheit usw vollkommen gleichkommt. Entscheidungstexte 11 Os 4/7... mehr lesen...
Norm: StGB §11 FStGB §34 Z1
Rechtssatz: Verminderte Zurechnungsfähigkeit ist keine Zurechnungsunfähigkeit, sondern der Milderungsgrund des § 34 Z 1 StGB. Entscheidungstexte 9 Os 136/76 Entscheidungstext OGH 10.11.1976 9 Os 136/76 11 Os 12/85 Entscheidungstext OGH 31.01.1985 11 Os 12/85 Vgl auch ... mehr lesen...
Norm: StGB §11 C
Rechtssatz: Ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Schwachsinn muß von solcher Intensität sein, daß er dem Täter die Einsichtsfähigkeit nimmt. Entscheidungstexte 12 Os 114/76 Entscheidungstext OGH 19.10.1976 12 Os 114/76 10 Os 183/77 Entscheidungstext OGH 18.01.1978 10 Os 183/77 Beisatz: Einsichtsfäh... mehr lesen...
Norm: StGB §11 GStPO §134
Rechtssatz: Eine verbrecherische Handlungsweise stellt regelmäßig eine noch innerhalb der Normalbreite liegende Abweichung von durch schnittlicher Denkungsart und Entschlußfassung dar, ohne daß schon daraus mangels besonderer konkreter Anhaltspunkte auf eine aufhebende oder einschränkende abnormale geistige Verfassung geschlossen werden könnte. Entscheidungstexte Ds ... mehr lesen...
Norm: StGB §11 GStGB §32StGB §34
Rechtssatz: Einer psychopathischen Veranlagung kommt als Milderungsgrund schon deshalb keine wesentliche Bedeutung zu, weil sich aus ihr gleichzeitig auch die besondere Gefährlichkeit des Täters ergibt, deren Bekämpfung nur durch eine längere Freiheitsstrafe möglich erscheint. Entscheidungstexte 12 Os 107/76 Entscheidungstext OGH 12.10.1976 12 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §11 D1StGB §287StPO §314
Rechtssatz: Ist die Stellung einer Zusatzfrage in Richtung eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausches nicht geboten, ist auch eine Eventualfrage nach dem § 287 StGB nicht zu stellen. Entscheidungstexte 10 Os 75/76 Entscheidungstext OGH 28.09.1976 10 Os 75/76 15 Os 136/96 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: StGB §5 CStGB §11 G
Rechtssatz: Gemütsbewegungen wie Wut und Zorn schließen absichtliches Handeln im Sinn des § 5 Abs 2 StGB keineswegs aus. Entscheidungstexte 11 Os 127/76 Entscheidungstext OGH 24.09.1976 11 Os 127/76 12 Os 112/76 Entscheidungstext OGH 07.07.1977 12 Os 112/76 Auch; Veröff: EvBl 1977/259 S 640 = SSt ... mehr lesen...
Norm: StGB §11 D1StGB §287
Rechtssatz: Ein schuldhaftes Herbeiführen der vollen Berauschung ist wegen Fehlens sowohl des biologischen als auch des psychologischen Schuldelementes dann zu verneinen, wenn der Persönlichkeitsabbau des Täters bereits ein solches Stadium erreicht hat, daß dessen Persönlichkeitsgefüge - unabhängig vom inkriminierten Alkoholkonsum - als völlig zerstört angesehen werden muß und sich daraus ein Mangel der Dispositionsfä... mehr lesen...
Norm: StGB §11 B
Rechtssatz: Abartigkeiten höheren Grades geistiger oder seelischer Art sind rechtlich völlig gleichwertige Alternativen. Entscheidungstexte 10 Os 63/76 Entscheidungstext OGH 10.08.1976 10 Os 63/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089718 Dokumentnummer JJR_197... mehr lesen...
Norm: StGB §11 D2
Rechtssatz: Rauschgiftabhängigkeit als solche schließt die Zurechnungsfähigkeit nicht aus. Entscheidungstexte 11 Os 56/76 Entscheidungstext OGH 25.06.1976 11 Os 56/76 12 Os 74/81 Entscheidungstext OGH 24.09.1981 12 Os 74/81 Beisatz: Sofern sie nicht zur völligen Zerstörung der Persönlichkeit geführ... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §10StGB §11 AStGB §12
Rechtssatz: Ein Jugendlicher, dem (bloß) der Schuldausschließungsgrund des § 10 JGG zustatten kommt und der keines der im § 11 StGB bezeichneten Kriterien aufweist, erfüllt von vornherein nicht die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher im Sinne des § 21 Abs 1 StGB. (Das Vormundschaftsgericht wurde zur Einleitung der Fürsorgeerziehung über den aus der Untersu... mehr lesen...
Norm: StGB §11 EStPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Unter den Begriff der "anderen seelischen Störungen" fallen neben hochgradigen Neurosen, Psychopathien und sonstigen Triebstörungen oder Defektzuständen nach behandelten und "ausgeheilten" Krankheiten insbesondere auch schwere Affektzustände, welche die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit aufheben. Die "andere" seelische Störung muß so schwer sein, daß ihr gleiche Wirkung wie der klass... mehr lesen...
Norm: StGB §11 E
Rechtssatz: Eine zwar nicht die Diskretionsfähigkeit, aber doch die Dispositionsfähigkeit ausschließende psychopathische Persönlichkeitsverzerrung kann nur dann als eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende schwere seelische Störung im Sinne des § 11 StGB beurteilt werden, wenn sie nicht allein medizinisch, sondern auch rechtlich unter dem Blickwinkel der Sinnhaftigkeit strafrechtlicher Reaktionen - ihrem Gewichte und ihrer ... mehr lesen...
Norm: StGB §11 E
Rechtssatz: Bloß asoziale Veranlagung, Charakterschwäche, Charakteranomalie, Haltlosigkeit, hemmungsloser Affekt und dergleichen begründen noch keine schwere seelische Störung im Sinne des § 11 StGB. Entscheidungstexte 13 Os 75/75 Entscheidungstext OGH 10.07.1975 13 Os 75/75 Veröff: EvBl 1976/72 S 134 13 Os 57/76 ... mehr lesen...
Norm: StGB §11 E
Rechtssatz: Triebhandlungen als solche, mögen sie auch einem (wenngleich) hochgradigen oder hemmungslosen (nicht bereits seinerseits die Voraussetzungen des § 2 lit c StG (des §11 StGB) erfüllenden) Affekt entspringen, können noch nicht als Ausfluß einer Sinnenverwirrung angesehen werden. Entscheidungstexte 10 Os 148/74 Entscheidungstext OGH 28.01.1975 10 Os 148/... mehr lesen...
Norm: StGB §11 D1StGB §287
Rechtssatz: Zwar spricht grundsätzlich ein zielstrebiges Handeln ebenso gegen die Annahme einer Volltrunkenheit im Sinne des § 2 lit c StG (§ 11 StGB) § 523 StG (§ 287 StGB) wie ein etwa noch bestehendes Erinnerungsvermögen, doch schließen sie die Annahme nicht geradezu aus. Entscheidungstexte 13 Os 130/74 Entscheidungstext OGH 14.11.1974 13 Os 130/74 ... mehr lesen...
Norm: StGB §11 D1StGB §287
Rechtssatz: Unfallfreie Fahrt über längere Strecke spricht gegen Volltrunkenheit. Entscheidungstexte 10 Os 114/74 Entscheidungstext OGH 12.11.1974 10 Os 114/74 9 Os 174/80 Entscheidungstext OGH 16.12.1980 9 Os 174/80 Ähnlich European Case Law Iden... mehr lesen...
Norm: StGB §11 E
Rechtssatz: Besondere Triebstärke und abnormes Sexualverhalten begründen Unzurechnungsfähigkeit nur dann, wenn sie den in § 2 lit a - c StG genannten Zuständen nach ihrer Bedeutung für die Willensbildung zumindest gleichwertig sind. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn die intellektuelle Sphäre des Täters so weit gestört ist, daß er das Unrecht seiner Tat nicht einzusehen oder doch - trotz einer noch möglichen solchen Einsich... mehr lesen...
Norm: StGB §11 D1
Rechtssatz: Eine bloße Trübung oder Herabsetzung des Bewußtseins genügt für die Annahme voller Berauschung nicht. Entscheidungstexte 13 Os 120/73 Entscheidungstext OGH 29.11.1973 13 Os 120/73 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0089981 Dokumentnummer JJR_19731129_... mehr lesen...
Norm: StGB §11 E
Rechtssatz: Eine mit besonderer Triebstärke und abnormen Sexualverhalten verbundene Aggressivität, die sich in einer die Merkmale eines typischen Lustmordes aufweisenden Straftat manifestiert, bedingt an sich noch nicht zwingend eine Unzurechnungsfähigkeit des Täters zur Zeit der Tat. Hierfür ist vielmehr entscheidend, ob eine solche Triebanomalie dem juristischen Begriff einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit (vgl Jesc... mehr lesen...
Norm: StGB §11 E
Rechtssatz: Selbst höchstgradigen Affekten kann nur ausnahmsweise bei Gleichwertigkeit mit einem der übrigen im § 2 StG (nunmehr § 11 StGB) genannten Krankheitszustände nach ihrer Bedeutung für die Willensbildung (Ausschaltung der Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit) schuldausschließende Wirkung im Sinne der lit c dieser Gesetzesstelle zuerkannt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §11 E
Rechtssatz: Im allgemeinen ist einem nicht auf pathologischer Grundlage im psychiatrischen Sinn entstandenen Affekt an sich (unbeschadet seines Grades) die Eigenschaft eines - aus dem Fehlen des biologischen Schuldelementes resultierenden - Schuldausschließungsgrundes nicht bzw im besonderen ausnahmsweise nur dort zuzuerkennen, wo sich eine - beispielsweise auf psychopathischer Basis entstandene - Affektlage in einem seelischen... mehr lesen...
Norm: StGB §11 D1StGB §287
Rechtssatz: Volle Berauschung bezeichnet nicht die gänzliche Aufhebung des Bewußtseins, bei der der Täter einer gewillkürten Handlung nicht mehr fähig ist. Eine so weitgehende Berauschung ist einem Zustand der Bewußtlosigkeit gleichzusetzen und führt regelmäßig nur im Falle der actio libera in causa zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Entscheidungstexte 12 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §11 D1StGB §287
Rechtssatz: Volle Berauschung setzt voraus, daß die alkoholbedingte Bewußtseinsstörung oder sonstige Bewußtseinsbeeinträchtigung den Täter in seiner Kritiksphäre außerstande setzt, die Bedeutung und Tragweite seiner Handlungen zu erkennen, ohne aber zugleich seine Willensfunktionen aufzuheben (Nowakowski 230, Rittler I 2.Auflage 178, SSt 20/66). Entscheidungstexte 12... mehr lesen...
Norm: StGB §11 D1StGB §287
Rechtssatz: Eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende volle Berauschung ist mehr als Enthemmung, kann aber nicht schlechthin mit Kritiklosigkeit und in keinem Fall mit völliger Bewußtlosigkeit identifiziert werden. Entscheidungstexte 12 Os 63/72 Entscheidungstext OGH 13.06.1972 12 Os 63/72 European Cas... mehr lesen...
Norm: StGB §11 F
Rechtssatz: Die Unfähigkeit des Täters, seine (finanziellen) Angelegenheiten allein zu besorgen, indiziert für sich allein noch keinen der in § 2 lit a bis c StG (nunmehr § 11 StGB) angeführten, die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustände. Entscheidungstexte 13 Os 23/72 Entscheidungstext OGH 09.03.1972 13 Os 23/72 ... mehr lesen...
Norm: StGB §11 E
Rechtssatz: Unter Neurose ist eine Abweichung des Seelenlebens von einem gedachten Durchschnitt zu verstehen, die durch eine auf funktionellen Mängeln beruhende regelwidrige Tätigkeit des Nervensystems bedingt ist und welcher nur dann Krankheitswert beizumessen wäre, wenn sie den Organismus erheblich beeinträchtigt. Eine Neurose kann daher nur im Ausnahmsfall zu einer Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen... mehr lesen...
Norm: StGB §11 D1StGB §287
Rechtssatz: Typische Kennzeichen und Indizien für Volltrunkenheit sind die ungenügende Orientierung des Täters in Zeit und Raum, Sinnlosigkeit seines Handelns, Erinnerungsverlust in Bezug auf die Tatereignisse und auffallender Gegensatz des Tatverhaltens zu seinem Charakter. War jedoch der Täter in der Lage, sich situationsgemäß zu verhalten sowie die (motivierbare) Tat zielführend und sinnvoll auszuführen und den Zwe... mehr lesen...
Norm: StGB §11 D1StGB §287
Rechtssatz: Das Fehlen von Hemmungen gegen den Anreiz, eine strafbare Handlung zu verüben, begründet für sich allein nicht volle Berauschung. Entscheidungstexte 10 Os 210/71 Entscheidungstext OGH 23.11.1971 10 Os 210/71 Veröff: EvBl 1972/150 S 271 9 Os 167/71 Entscheidungstext OGH 20.01.1972 9 Os ... mehr lesen...