Norm
StGB §11 ERechtssatz
Unter den Begriff der "anderen seelischen Störungen" fallen neben hochgradigen Neurosen, Psychopathien und sonstigen Triebstörungen oder Defektzuständen nach behandelten und "ausgeheilten" Krankheiten insbesondere auch schwere Affektzustände, welche die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit aufheben. Die "andere" seelische Störung muß so schwer sein, daß ihr gleiche Wirkung wie der klassischen Geistesstörung zukommt. § 11 StGB wirft daher grundsätzlich keine gegenüber der bisher schon in der Judikatur behandelten neuen, von den psychiatrischen Sachverständigen unbeachtet gebliebenen medizinischen Aspekte auf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090190Dokumentnummer
JJR_19750916_OGH0002_0120OS00079_7500000_002