RS OGH 1977/3/11 11Os4/77, 13Os39/80

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Veröffentlicht am 11.03.1977
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Norm

StGB §11 E

Rechtssatz

Asoziale Psychopathie stellt keine Geisteskrankheit, sondern eine Charakteranomalie dar, der nur ausnahmsweise schuldausschließende Wirkung zukommt, nämlich dann, wenn sie durch völlige Zerstörung des Persönlichkeitsbildes den Grad einer schweren seelischen Störung hat, wodurch sie einer Geisteskrankheit usw vollkommen gleichkommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090222

Dokumentnummer

JJR_19770311_OGH0002_0110OS00004_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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