Norm
StGB §11 ERechtssatz
Asoziale Psychopathie stellt keine Geisteskrankheit, sondern eine Charakteranomalie dar, der nur ausnahmsweise schuldausschließende Wirkung zukommt, nämlich dann, wenn sie durch völlige Zerstörung des Persönlichkeitsbildes den Grad einer schweren seelischen Störung hat, wodurch sie einer Geisteskrankheit usw vollkommen gleichkommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090222Dokumentnummer
JJR_19770311_OGH0002_0110OS00004_7700000_001