Norm
StGB §11 GRechtssatz
Einer psychopathischen Veranlagung kommt als Milderungsgrund schon deshalb keine wesentliche Bedeutung zu, weil sich aus ihr gleichzeitig auch die besondere Gefährlichkeit des Täters ergibt, deren Bekämpfung nur durch eine längere Freiheitsstrafe möglich erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090304Dokumentnummer
JJR_19761012_OGH0002_0120OS00107_7600000_001