Norm
StGB §11 ERechtssatz
Eine mit besonderer Triebstärke und abnormen Sexualverhalten verbundene Aggressivität, die sich in einer die Merkmale eines typischen Lustmordes aufweisenden Straftat manifestiert, bedingt an sich noch nicht zwingend eine Unzurechnungsfähigkeit des Täters zur Zeit der Tat. Hierfür ist vielmehr entscheidend, ob eine solche Triebanomalie dem juristischen Begriff einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit (vgl Jescheck, Allgemein Teil 329) entspricht, dh den im § 2 lit a bis c StG genannten (Krankheitszuständen) Zuständen nach ihrer Bedeutung für die Willensbildung zumindest gleichwertig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0090008Dokumentnummer
JJR_19731029_OGH0002_0090OS00024_7300000_001