Norm
StGB §11 ERechtssatz
Eine zwar nicht die Diskretionsfähigkeit, aber doch die Dispositionsfähigkeit ausschließende psychopathische Persönlichkeitsverzerrung kann nur dann als eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende schwere seelische Störung im Sinne des § 11 StGB beurteilt werden, wenn sie nicht allein medizinisch, sondern auch rechtlich unter dem Blickwinkel der Sinnhaftigkeit strafrechtlicher Reaktionen - ihrem Gewichte und ihrer Bedeutung nach einer Geisteskrankheit, einem Schwachsinn oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung - vollkommen und nicht nur annähernd - gleichwertig ist; dieser Ausnahmszustand muß daher einem der für den Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit klassischen Befunde voll und ganz vergleichbar, jedenfalls so intensiv und ausgeprägt sein, daß das Persönlichkeitsgefüge des Betroffenen (zur Tatzeit) völlig zerstört ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090037Dokumentnummer
JJR_19750710_OGH0002_0130OS00075_7500000_001