Norm
StGB §11 GRechtssatz
Eine verbrecherische Handlungsweise stellt regelmäßig eine noch innerhalb der Normalbreite liegende Abweichung von durch schnittlicher Denkungsart und Entschlußfassung dar, ohne daß schon daraus mangels besonderer konkreter Anhaltspunkte auf eine aufhebende oder einschränkende abnormale geistige Verfassung geschlossen werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090357Dokumentnummer
JJR_19761018_OGH0002_0000DS00006_7600000_004