Norm
StGB §11 ERechtssatz
Unter Neurose ist eine Abweichung des Seelenlebens von einem gedachten Durchschnitt zu verstehen, die durch eine auf funktionellen Mängeln beruhende regelwidrige Tätigkeit des Nervensystems bedingt ist und welcher nur dann Krankheitswert beizumessen wäre, wenn sie den Organismus erheblich beeinträchtigt. Eine Neurose kann daher nur im Ausnahmsfall zu einer Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen. Eine Neurose eines Jugendlichen beseitigt im allgemeinen nicht die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 10 JGG 1961.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0090066Dokumentnummer
JJR_19720218_OGH0002_0100OS00258_7100000_001