Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael V***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie I./ am 18. April 2010 andere durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich dem Anhalten ihres Fahrzeug... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde im zweiten Rechtsgang (zum ersten: 11 Os 18/10x) die Unterbringung des Petar P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. Danach hat er am 22. Juli 2009 (vgl US 6 f) in H***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoid halluzinatorischen, schizophrenen Psychose ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Simon S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. Danach hat er am 17. Dezember 2008 in Linz unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abnormität höheren Grades beruht, nämlich einem frühkindlichen Autismus verbunden mit einer Verhaltensstörung mit selbst- und fremdaggressiven Handlunge... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herta W***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil sie in Lichtenberg unter dem Einfluss eines ihre Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, Personen gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (§ 107 Abs 1 und Abs 2 StGB), und zwar 1.)... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef W***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er unter dem Einfluss einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, somit eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Taten begangen hat, die ihm außerhalb dieses Zustands als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (I./) u... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin F***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er am 3. Juni 2008 in Voitsberg unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer ausgeprägten schizophrenen Psychose mit paranoider Komponente, 1. die Beamtinnen der Bezirkshauptmannschaft K***** Mag. Verena P***** und H... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred S***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht, nachstehende Personen mit dem Tod bzw mit einer Entführung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, u... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Peter O***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil dieser unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhenden Zustands, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen beging, nämlich Vergehen der gefährlichen Drohung... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Betroffene gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Nach dem Urteilstenor hat er „am 1. März 2007 in Steyr unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer Geisteskrankheit beruht, die sowohl Symptome einer manischen Stimmungsauslenkung als auch einer Demenz aufweist, durc... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Betroffenen Roland B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet, weil er am 28. August 2006 in Gmünd unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, sohin einer geistigen Abartigkeit höheren Grades, Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung des Betroffenen ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Boris G***** zweier Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Boris G***** zweier Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er „in Wien in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sa... mehr lesen...
Gründe: Tomislav Z***** wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 26. Mai 2006 in Wien unter dem Einfluss einer paranoiden Psychose, sohin eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, Ronald V***** durch zwei Stiche mit einem ca 20 cm langen Messer in Richtung Nierengegend eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versuchte, somi... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adam J***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 „zweiter Satz" StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Wien nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die schweren Diebstähle (durch Einbruch - US 4, 6) in der ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der Angeklagte Christian P***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der Angeklagte Christian P***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 18. Mai 2005 in... mehr lesen...
Norm: JGG §1 Z1JGG §4 Abs1StGB §11 A
Rechtssatz: Aus der normativ festgelegten mangelnden Strafbarkeit Unmündiger (§ 4 Abs 1 JGG) kann nicht geschlossen werden, die auf dem geistigen Niveau Unmündiger stehenden Erwachsenen seien ebenfalls generell diskretions- und dispositionsunfähig. Beim Strafausschließungsgrund des § 4 Abs 1 JGG handelt es sich um eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung fehlender Diskretions- bzw Dispositionsfähigkeit, di... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Thomas F***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Thomas F***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster Fal... mehr lesen...
Gründe: Christoph S***** wurde des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt. Christoph S***** wurde des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in der Nacht zum 10. Juli 2005 in Innsbruck Hans-Peter J***** dadurch, dass er diesen zu Boden brachte und ihm sodann zumindest acht gezielte wuchtige Faustschläge ins... mehr lesen...
Gründe: Hans G***** wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 27. Jänner 2005 in Pruggern und Allerheiligen unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung im Sinne einer querulatorischen Paranoia in Verbindung mit einem beginnenden Hirnabbau im Sinne einer Demenz, durch gefährl... mehr lesen...
Norm: StGB §21StGB §11 A
Rechtssatz: Eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs l StGB setzt eine mit Strafe bedrohte Handlung voraus, die nur dann gegeben ist, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Deliktes erfüllt ist. Entscheidungstexte 15 Os 149/04 Entscheidungstext OGH 13.01.2005 15 Os 149/04 ... mehr lesen...
Norm: StGB §21StGB §11 AStGB §16 G
Rechtssatz: In eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB ist einzuweisen, wer eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ ll StGB) begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Gra... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland E***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er am 9. September 2003 in Linz unter dem Einfluss eines im Urteil näher beschriebenen, die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, an einer fremden Sache, nämlich der Wohnung 4030 Linz, F***** der Gemeinnützigen I***** GesmbH eine Feuersbrunst ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Georg H***** des Verbrechens (richtig:) des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 16. August 2003 dadurch eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands missbraucht hatte, dass er mit seinem Penis in die Scheide der aufgrund erheblicher Alkoholisierung in einem narkoseähnlichen Schlaf befindlichen Monika Ha***** eingedrungen war. Das Erstgerich... mehr lesen...
Gründe: Reinhard H***** wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in Judenburg unter dem Einfluss einer schweren wahnhaften Störung (paranoia querulans), somit unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, den für ihn bestellten Sachwalter Dr. Heinz P***** durch die nachangeführten Äußerungen, somit durch gefäh... mehr lesen...
Norm: StGB §11 AStGB §21 Abs1StPO §281 Abs1 Z11 Fall1
Rechtssatz: Die Zurechnungsunfähigkeit ist keine Sanktionsvoraussetzung, sondern betrifft die Schuldfrage. Entscheidungstexte 13 Os 168/03 Entscheidungstext OGH 03.03.2004 13 Os 168/03 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118706 Doku... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Goran B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Goran B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet. Dem liegt zugrunde, dass Goran B***** am 18. Februar 2003 in Baden unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StG... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Brahim A***** (jeweils) (richtig:) der Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (A./I./ bis VI./) und des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (B./1./ bis 5./) sowie (richtig:) der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach (richtig:) § 229 Abs 1 StGB (C./I./, II./) schuldig erkannt. Demnach hat Brahim A***** in Wien Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Te... mehr lesen...
Gründe: Johann A***** wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 6. Mai 2003 in Munderfing in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (§ 11 StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit höheren Grades beruht, Johann A***** wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 6. Mai 2003 in Munderfing in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließende... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Betroffenen Sergej W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er am 25. Dezember 2001 in Linz unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit mit höherem Grade beruht, den Cihan K***** dadurch, dass er ihm einen Kopfstoß versetzte und mit einem Wagenheber gegen dessen
Kopf: z... mehr lesen...
Gründe: Friedrich Martin L***** wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig-abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in einem der Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Friedrich Martin L***** wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig-abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in einem der Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (Paragraph... mehr lesen...
Gründe: Franz K***** wurde aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB (1.a), des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (1.b) und des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt. Demnach hat er "in Wien in der Nacht zum 24. 5. 2001 durch das Versetzen von zahlreichen Schlägen mit einem stumpfen Gegenstand gegen den
Kopf: Franz K***** wurde aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbreche... mehr lesen...