Norm
JGG 1961 §10Rechtssatz
Ein Jugendlicher, dem (bloß) der Schuldausschließungsgrund des § 10 JGG zustatten kommt und der keines der im § 11 StGB bezeichneten Kriterien aufweist, erfüllt von vornherein nicht die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher im Sinne des § 21 Abs 1 StGB. (Das Vormundschaftsgericht wurde zur Einleitung der Fürsorgeerziehung über den aus der Untersuchungshaft zu entlassenden Jugendlichen verständigt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0088589Dokumentnummer
JJR_19760401_OGH0002_0110OS00013_7600000_001